Abmahnungen wegen Dildoparty

Wer den Begriff „Dildoparty“ zu Werbezwecken verwendet, der muss seit einigen Wochen mit bösen Briefen rechnen. Denn die Kanzlei Hübsch & Weil verschickt für den Inhaber der gleichlautenden europäischen Marke (HABM-Registernummer 008317224, siehe unten) kostenpflichtige Abmahnungen. Interessantes Detail: Das deutsche PMA hatte im Jahr 2007 die Markenanmeldung Dildoparty wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 II Nr. 1 Markengesetz) zurückgewiesen. Das gleiche Schicksal dürfte auch die neue europäische Marke ereilen…

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Update: LG Hamburg, Urteil vom 15. Juli 2010 (Az.: 315 O 70/10)

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