Vorratsdatenspeicherung wegen Redtube-Abmahnung

Elisabeth Winkelmeier-Becker

Gestern sprach sich die CDU-Rechtspolitikerin und ehemalige Richterin Elisabeth Winkelmeier-Becker im Bundestag für die Einführung der Vorratsdatenspeicherung aus:

Ich bin der festen Überzeugung, dass wir eine Vorratsdatenspeicherung brauchen …

Es gibt zunehmend Delikte, die auch bei den Normalbürgern erheblichen Schaden anrichten und für die es keinen Ermittlungsansatz gibt, wenn wir nicht auf IP- Adressen und Kommunikationsdaten zurückgreifen können.

Ein Fall war, dass eine Geschädigte eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße bekam. Es ging um behauptete Redtube-Porno-Streaming-Kosten. Die IP-Adresse konnte nicht nachvollzogen werden, es gab erheblichen Schaden und keinen Ermittlungsansatz, weil man eben überhaupt nicht nachvollziehen konnte, von wem das kam, was da so viel Schaden angerichtet hatte.

Stenografischer Bericht vom 18. März 2015, Seiten 8863 und 8864

Bereits vor fünf Jahren hatte der damalige Bundestagsabgeordnete Sebastian Edathy die Vorratsdatenspeicherung wegen einer Plastikvagina gefordert.

7 Gedanken zu „Vorratsdatenspeicherung wegen Redtube-Abmahnung

  1. MF

    Wessen Adressen hätte sie den gern in dem genannten Fall? Die der Abgemahnten oder der offenbar betrügerisch handelnden Abmahner?

  2. Thomas Winkelhuber

    „… es gab erheblichen Schaden und keinen Ermittlungsansatz, weil man eben überhaupt nicht nachvollziehen konnte, von wem das kam, was da so viel Schaden angerichtet hatte.“

    Der Witz an der rechtsmissbräuchlichen Abmahnung ist doch gerade, das dieser Schaden, der dort behauptet wird, gar nicht existiert.
    Wie soll man denn etwas per anlassloser Kommunikationsüberwachung nachweisen, was in der behaupteten Form gar nicht existiert?
    Außerdem hätte eine unbedarfte Nutzerin eines solchen Portals doch nicht haftbar machen können, selbst wenn man ihr tatsächlich eine Nutzung nachgewiesen hätte.
    Desweiteren ist die Vorratsdatenspeicherung technisch gar nicht dazu in der Lage, Art und Umfang der Nutzung nachzuweisen.
    Entlasten müsste sich die geschädigte Nutzerin zumindest in einem Rechtsstaat nicht, weil man ihr die Schädigung hätte nachweisen müssen, was aber mit Kommunikationsüberwachung ebensowenig wie ohne möglich ist.

    Ich vermute mal, dass diese Dame den technischen Hintergrund nicht ansatzweise versteht, sondern dass es sich um die üblichen Worthülsen handelt, welche losgelöst von jeglicher Realität zur Begründung von Gesetzen(!) herhalten müssen. Wer auf der Basis reinen Fabulierens handelt, hat in verantwortlichen Positionen nichts zu suchen, schon gar nicht als Gesetzgeber.

    Umso erschreckender finde ich, solch eine Inkompetenz bei einer Person vorzufinden, welche das Richteramt bekleidete. Das macht mich sprachlos.

  3. unwesentlich

    Das Bundesverfassungsgericht hat klar entschieden, daß ein Zugriff auf die Daten der Generalverdachtsdatenspeicherung nur zur Aufklärung schwerster Straftaten und zur Abwehr akut staatsgefährdender Bedrohungen zulässig sein kann. Beides ist in diesem Fall nicht gegeben, ergo würde die Speicherung an diesem Fall exakt gar nichts ändern.

  4. Pornoanwalt Beitragsautor

    @unwesentlich

    Ja, dazu gibt es einen schönen Zwischenruf. MdB Dr. Konstantin von Notz:

    „Das sind ja schwerste Straftaten!“

    -> Stenografischer Bericht vom 18. März 2015, Seite 8864

  5. michel

    das erschreckende ist ja, dass diese bedienstete „richterin“ das wirklich ernst meinen wird.
    da kann man sich ja ausmalen, in was für realitäten unsere ganzen angestellten verantwortlichen leben.
    und in solche realitäten wollen menschen ernsthaft kinder setzen, wahnsinn!!!

  6. Gernot

    Falls der „erhebliche Schaden“ die Abgemahnte betroffen haben sollte (Anwaltskosten z.B.), so wüsste diese doch, wohin sie sich zu wenden hätte. Abmahnungen werden schließlich nicht anonym versandt. Es muss sie jemand verschicken, der Adresse und/oder Kontoverbindung angeben wird, um die Abmahnsumme überhaupt entgegennehmen zu können.
    Wozu soll dann eine IP-Nr. oder so erforderlich sein?
    Sollte jemand scherzhaft rufmörderisch in fremdem Namen handeln (in dem der Abmahner, die von nichts wissen), wäre das durch Telefonat oder Schriftwechsel sofort zu klären. Es entstünde kaum Schaden. Von schweren Straftaten kann schon gar nicht die Rede sein.

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