Frisch aus dem Giftschrank (März 2017)

Bekanntmachung Nr. 3/2017 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien,
Listenstreichungen aus dem Bundesanzeiger vom 30. März 2017:

Der freche Fred, Hugh Fremming, Taschenbuch Nr. 22587 der Reihe Non Stop Ullstein Verlags GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 4289 (V) vom 10. März 1992, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 63 vom 31. März 1992.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 29/17 vom 16. März 2017 (Pr.9/17).

 

Marcia, Samuel Nistico, Taschenbuch Nr. 22594 der Reihe Non Stop Ullstein Verlags GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 4289 (V) vom 10. März 1992, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 63 vom 31. März 1992.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 30/17 vom 16. März 2017 (Pr.10/17).

Die geheime Sperrliste

Deutsche Suchmaschinen (z.B. google.de) sperren mehr als 4.500 Websites, welche von der Bundesprüfstelle indiziert und in eine „Liste jugendgefährdender Medien“ aufgenommen wurden. Diese Sperrliste bleibt geheim. Informationsfreiheitsklagen gegen die Bundesprüfstelle sind 2013 und 2016 gescheitert, weil aus richterlicher Warte „mit Veröffentlichung eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Verletzung der Unversehrtheit der Rechtsordnung droht“. Im Jahr 2014 gelang eine Entschlüsselung der Liste mit über 3.000 Einträgen. Während es 2010 nur rund die Hälfte aller Listeneinträge gab.

 

New Government Jobs – Digital Economy Bill

More information: www.newgovernmentjobs.co.uk

Frisch aus dem Giftschrank (Januar 2017)

Bekanntmachung Nr. 1/2017 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien,
Listenstreichungen aus dem Bundesanzeiger vom 31. Januar 2017:

Erotic Prison, Summit Picture Video GmbH, Heroldsberg Entscheidung Nr. 12729 (V) vom 10. Januar 2017 (Pr. 44/17).

Die Männerfresser, VPS Film-Entertainment Filmverwertungs GmbH, München, indiziert durch Entscheidung Nr. 4268 (V) vom 4. Februar 1992, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 42 vom 29. Februar 1992.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 3/17 vom 17. Januar 2017 (Pr. 1154/16).

Apotheke darf kein Erotikspielzeug verkaufen

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 12. Januar 2017:

Bereits im August letzten Jahres hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klage einer Versandapotheke aus dem Landkreis Osnabrück abgewiesen, mit der diese sich gegen ein Mitte 2014 von der Apothekerkammer Niedersachsen (Beklagte) ausgesprochenes Verbot des Verkaufs von Vibratoren, „Joysticks“ und Erotikspielzeug gewandt hatte.

Dieses Urteil hat das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2017 (Az. 13 LA 188/16) nun bestätigt.

Die 6. Kammer hatte zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, der Verkauf von Vibratoren, „Joysticks“ und Erotikspielzeug verstoße gegen apothekenrechtliche Vorschriften. Bei den genannten Produkten handele es sich nicht um apothekenübliche Ware i.S. der Apothekenbetriebsordnung, weshalb sie nicht verkauft werden dürften. Apothekenüblich seien nur Produkte, die nach objektiven Maßstäben – nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Herstellers oder Verkäufers – einen unmittelbaren Gesundheitsbezug hätten.

Die Ansicht der Klägerin, bei den genannten Produkten stehe die Gesundheitsförderung im Vordergrund, weil hiermit ein erfülltes Sexualleben ermöglicht und in diesem Zusammenhang die Entspannung gefördert werde, teilte die Kammer nicht. Auch ein durchschnittlicher Verbraucher habe nicht die Vorstellung, dass die fraglichen Produkte zur Behandlung von bestimmten Krankheitsbildern eingesetzt würden, sondern halte sie vielmehr für bloße Mittel zur sexuellen Anregung bzw. Entspannung. Dafür spreche auch die konkrete Ausgestaltung der Internetseite, wo die Produkte unter der Rubrik „Lust und Liebe“ angeboten worden seien. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Untersagungsverfügung auch hinreichend bestimmt. Bei dem Begriff „Erotikspielzeug“ handele es sich um einen auf dem Markt eingeführten Begriff zur Bezeichnung eines charakteristischen, üblicherweise in Erotikshops angebotenen Sortiments. Die Beklagte habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass der Klägerin auch nach der Begründung der Untersagungsverfügung eine Abgrenzung zwischen derartigen Spielzeugen und apothekenüblichen Waren möglich war.

Das Urteil (Az. 6 A 121/14) ist seit dem 10. Januar 2017 rechtskräftig.

Knudelmäuschen

Bekanntmachung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien im Bundesanzeiger vom 30. Dezember 2016:

Knudelmäuschen, Robert W. Key, Taschenbuch Nr. 22361, Ullstein Verlag GmbH, Berlin, indziert durch Entscheidung Nr. 4266 (V) vom 17. Januar 1992, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 21 vom 31. Januar 1992.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 249/16 vom 15. Dezember 2016 (Pr. 1150/16).

Aus dem Klappentext:

„Denkst du niemals an die Liebe, Annie? Sieh mir in die Augen, wenn du zu behaupten wagst, daß sie deinem Busen fremd ist, sagte ich und strich ihr traulich über den Hals.“

Worauf die Angebetete des dreisten Schlingels schamhaft errötet. Nicht verbergen kann sie jedoch, daß die Berührungen des Jünglings ihr Blut in Wallungen bringen und daß nicht nur ihr Busen die Bekanntschaft mit der Liebe ersehnt. Denn der muntere Bursche ist dafür bekannt, daß er züchtige Maiden im Handumdrehen in Knudelmäuschen verwandelt…

3.147 Entscheidungen der Bundesprüfstelle bleiben geheim

Mit Urteil vom 1. Dezember 2016 (Az.: 13 K 5269/14) entschied das Verwaltungsgericht Köln, dass 3.147 Indizierungsentscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) geheim bleiben. Es handelt sich ausnahmslos um Entscheidungen zu indizierten Websites, die über #BPjMleak veröffentlicht worden waren. Ich hatte gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Herausgabe nach dem Informationsfreiheitsgesetz geklagt. Die Richter sahen „die öffentliche Sicherheit gefährdet“ und lehnten ab, mit der selben Begründung wie 2013.

Rotfuchs

Rotfuchs, Tom Ridley-North, Taschenbuch Nr. 22589 der Reihe Non Stop, Ullstein Verlag GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 4243 (V) vom 6. Dezember 1991, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 240 vom 31. Dezember 1991.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 219/16 vom 16. November 2016 (Pr. 951/16).

Frisch aus dem Giftschrank (Oktober 2016)

 

Bekanntmachung Nr. 10/2016 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien,
Listenstreichungen aus dem Bundesanzeiger vom 31. Oktober 2016:

Stripped to die, VPS Film-Entertainment Filmverwertungs GmbH, München, indiziert durch Entscheidung Nr. 4226 (V) vom 13. November 1991, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 221 vom 29. November 1991.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 175/16 vom 14. Oktober 2016 (Pr. 865/16).

Wahnsinns-Trip, VPS Film-Entertainment Filmverwertungs GmbH, München, indiziert durch Entscheidung Nr. 4227 (V) vom 8. November 1991, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 221 vom 29. November 1991.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 176/16 vom 14. Oktober 2016 (Pr. 811/16).

Eve 8 – Außer Kontrolle, Highlight Video Vertriebs GmbH, München Entscheidung Nr. 12648 (V) vom 17. Oktober 2016 (Pr. 873/16). [Indizierungsentscheidung]

Sharkey’s Moll, Zeppelin Games, Anschrift unbekannt, indiziert durch Entscheidung Nr. 4230 (V) vom 15. November 1991, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 221 vom 29. November 1991.

Das Computerspiel wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 178/16 vom 14. Oktober 2016 (Pr. 709/16).

Öffentlicher Verkehr auf einem Bordellparkplatz?

Oberlandesgericht Hamm, Pressemitteilung vom 5. Oktober 2016:

Ein über eine schmale Zufahrt erreichbarer Parkplatz für ein versteckt liegendes, als solches nicht beworbenes Bordell muss kein öffentlicher Verkehrsraum sein. Das hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.09.2016 entschieden damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Warendorf teilweise aufgehoben.

Der zur Tatzeit 35 Jahre alte Angeklagte aus Gütersloh fuhr im Dezember 2015 mit seinem PKW Toyota auf einem zu einem Bordell in Warendorf gehörenden Parkplatz. Das als solches nicht beworbene Bordell befindet sich in einer versteckt liegenden Immobilie. Sein nicht mit Einlasshindernissen versehener Parkplatz ist nur über eine schmale Zufahrt zu erreichen. Zur Tatzeit war der Angeklagte alkoholbedingt fahruntüchtig mit einer Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille. Der Angeklagte legte mit seinem Fahrzeug auf dem Bordellparkplatz ca. 8 m zurück, nachdem eine Mitarbeiterin des Bordells, mit welcher der Angeklagte zuvor Ärger wegen der Höhe einer Rechnung bekommen hatte, vergeblich versucht hatte, ihm die Fahrzeugschlüssel abzunehmen. Der Angeklagte beabsichtigte, einen nahegelegenen, anderen Parkplatz aufzusuchen, um sich dort von einem Verwandten abholen zu lassen.

Das Amtsgericht sprach den Angeklagten auf Grund des vorstehenden Geschehens wegen einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig, verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 1.750 Euro und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten.

Die vom Angeklagten eingelegte Sprungrevision war vorläufig erfolgreich. Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das angefochtene Urteil mit den zu Grunde liegenden Feststellungen, soweit diese den tatörtlichen Parkplatz betreffen, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere strafrichterliche Abteilung des Amtsgerichts Warendorf zurückverwiesen.

Die infrage stehende Strafvorschrift des § 316 Strafgesetzbuch verbiete, so der Senat, einem infolge Alkohols fahruntüchtigen Kraftfahrer mit einem Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu fahren. Zum öffentlichen Straßenverkehr könne neben dem öffentlichen Verkehrsraum mit seinen Straßen, Plätzen, Brücken und Fußwegen auch ein Parkplatz auf einem Privatgrundstück gehören. Das sei dann der Fall, wenn der Parkplatz entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen sei und so auch tatsächlich genutzt werde.

Im vorliegenden Fall fehlten ausreichende Feststellungen des Amtsgerichts dazu, ob der Bordellparkplatz als im vorstehenden Sinne öffentlicher Verkehrsraum anzusehen sei. Befinde sich das Bordell in einer versteckt liegenden, nicht als Bordell beworbenen Immobilie, bei der Parkplatz nur über eine schmale Zufahrt zu erreichen sei, sei bereits fraglich, ob der Platz einem größeren Personenkreis überhaupt als Parkplatz bekannt gewesen sei. Es könne auch gut sein, dass der so angelegte Parkplatz tatsächlich nur wenigen „Eingeweihten“ wie z.B. dem Personal und/oder Stammkunden offen gestanden habe. Es bedürfe daher weiterer Feststellungen dazu, ob der Tatort zum öffentlichen Verkehrsraum gehöre.

Rechtskräftiger Beschluss des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.09.2016 (4 RVs 107/16)