Btx und Sendezeitbegrenzung

Die Idee einer Sendezeitbegrenzung für bestimmte Netzinhalte ist zu Recht umstritten, aber nicht neu. Bereits der 1991 novellierte Bildschirmtext-Staatsvertrag (BtxStV) enthielt folgende Regelung in § 9 Absatz 2:

Angebote, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aufgenommen sind, dürfen nur in der Zeit zwischen 23.00 und 6.00 Uhr verbreitet werden…

Während vor zwanzig Jahren eine mediale Strafversetzung in die Nachtzeit noch voraussetzte, dass vorab eine Listenaufnahme durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften erfolgte, reicht nach heutiger Gesetzeslage (§ 5 JMStV) bereits der Verdacht einer entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung auf Jugendliche aus, um Internetinhalte für täglich 17 Stunden von den Bildschirmen zu verbannen.