PowerPointPorno verursacht Dienstunfall

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. November 2010 (Az. 23 K 5235/07):

Amtliche Leitsätze

1. Das Öffnen einer E-Mail und eines Dateianhangs, die ihm im Dienst auf dienstlichen Computern von seinem Vorgesetzten geschickt worden war, durch einen Polizisten ist ein plötzliches, auf äußerer Einwirkung beruhendes, in zeitlicher und örtlicher Hinsicht bestimmbares Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist.

2. Eine psychische Erkrankung kann ein Körperschaden i.S.d. § 31 Absatz 1 BeamtVG sein.

3. Einzelfall, in dem das Gericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Beamten durch eine ihm durch seinen Vorgesetzten zugesandte E-Mail mit Dateinanhang sexuellen Inhalts, die in einer abstoßenden Bilddarstellung weiblicher Geschlechtsorgane gipfelte, eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) wesentlich verursacht worden ist.

Tenor

1. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landrats X als Kreispolizeibehörde vom 21. November 2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 30. August 2007 verpflichtet, das Öffnen der E-Mail seines damaligen Vorgesetzten mit dem Betreff „WG: Highlight zum Wochenende!!“ und insbesondere des Dateianhangs „perfektesdate1.pps“ am 28. September 2005 als Dienstunfall mit der Folge einer Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) anzuerkennen.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der im Jahr 1971 geborene Kläger befand sich zunächst seit dem Jahr 1990 im Polizeidienst des beklagten Landes, wurde mit Ablauf des Monats September 1992 auf eigenen Antrag aus dem Polizeidienst entlassen, dann aber auf erneute Bewerbung Anfang April 1994 wieder im (mittleren) Polizeidienst beim Landrat als Kreispolizeibehörde X eingestellt. Er war seit 1999 verheiratet und wurde im Januar 2003 nach Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Polizeikommissar (PK) befördert.

Unter dem 20. Juni 2006 meldete der Kläger bei seiner Dienststelle, damals die Polizeihauptwache E, einen Dienstunfall, der sich am 28. September 2005 zugetragen haben sollte. In der formularmäßigen Unfallmeldung (Beiakte 1, Bl. 3 ff.) gab er im Wesentlichen an: Der Unfall habe zu einer psychiatrischen Erkrankung, Zwangsstörung und Zwangsvorstellungen geführt und sei von seinem unmittelbaren Vorgesetzten, Polizeihauptkommissar (PHK) O, verursacht worden. Der Unfallhergang sei der Folgende gewesen: Er sei am 28. September 2005 nach urlaubsbedingter Abwesenheit zur Dienststelle zurückgekehrt und habe beim Öffnen seines E-Mail-Postfachs bemerkt, dass dieses überfüllt gewesen sei. Um den Umfang zu verringern, habe er zunächst Nachrichten angesehen und gelöscht, die vermutlich einen nichtdienstlichen Charakter hatten. Dabei seien ihm auch E-Mails von PHK O aufgefallen. Eine dieser Nachrichten (am 25. Januar 2003 gesendet) habe als Anlage eine Power-Point-Präsentation mit der Darstellung einer unbekleideten Frau an einem Sportwagen enthalten, welche in der Abbildung des Unterleibes einer weiblichen Person mit eitrigen, blutigen Wunden etc. gegipfelt habe. Er habe sich die Präsentation angesehen und sei erschrocken, als er das stark ekelerregende Bild am Ende der Präsentation gesehen habe. Seit diesem Tage sei ihm dieses Bild nicht mehr aus dem Kopf gegangen und habe ihn sehr belastet, was sich auch sehr negativ auf sein Privatleben ausgewirkt habe. Hierdurch sei ihm der genannte Körperschaden entstanden. Vor dem Unfall habe er nie an einer psychiatrischen Erkrankung gelitten und sei deswegen auch noch nie in ärztlicher Behandlung gewesen. Er sei dann jedoch wegen dieses Unfalles seit dem 26. Oktober 2005 in der ärztlichen Behandlung des Dr. med. I in C-L gewesen. Eine erstmalige Meldung über den Unfall sei am 28. November 2005 an den Polizeiärztlichen Dienst (PÄD) des Polizeipräsidiums (PP) P erfolgt. Wegen der Einzelheiten des Dateianhangs wird auf Beiakte 1, Bl. 8 ff. verwiesen.

Wegen seiner Probleme aufgrund der besagten E-Mail hatte der Kläger sich zuvor schon am 28. November 2005 und am 12. Januar 2006 per E-Mail an die Polizeiärztin und Fachärztin für Allgemeinmedizin T beim PÄD des PP P gewandt. Wegen der Einzelheiten dieser Schreiben wird auf Beiakte 3 verwiesen.

Ein vom Landrat als Kreispolizeibehörde X veranlasstes Verfahren bei der Staatsanwaltschaft (StA) E1 – 172 AR 4/06 – gegen PHK O wegen Beleidigung und fahrlässiger Körperverletzung stellte die StA mit Verfügung vom 5. Juli 2006 mangels Anfangsverdachts ein.

Das Anfang Juli 2006 eingeleitete Disziplinarverfahren gegen PHK O wegen der E-Mail an den Kläger stellte der Landrat als Kreispolizeibehörde X nach Abschluss der Ermittlungen im Januar 2007 ein. Das Verfahren hatte zum Ergebnis, dass ein Dienstvergehen des PHK O zwar festgestellt wurde, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erschien. Zugleich wurde eine Missbilligung ausgesprochen.

Zur Dienstunfallmeldung des Klägers kam die Polizeiärztin T unter dem 29. August 2006 zu dem Ergebnis, nach der Unfallschilderung und der Art der Verletzungen sei ein ursächlicher Zusammenhang in ärztlich-wissenschaftlicher Hinsicht nicht gegeben. Daraufhin lehnte der Landrat als Kreispolizeibehörde X nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 21. November 2006 die Anerkennung des Vorfalls vom 28. September 2005 als Dienstunfall ab, weil ein ursächlicher Zusammenhang nach polizeiärztlicher Stellungnahme nicht vorläge.

Den dagegen gerichteten und nicht näher begründeten Widerspruch vom 14. Dezember 2006 wies der Landrat als Kreispolizeibehörde X mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2007 zurück, weil der Kläger keine Gesichtspunkte vorgetragen habe, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. Oktober 2007 zugestellt.

Hiergegen hat der Kläger am 22. November 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sinngemäß die Anerkennung des Öffnens der E-Mail am 28. September 2005 als Dienstunfall mit der Folge einer psychischen Erkrankung begehrt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Das Bild des weiblichen Geschlechtsteils mit umfangreichen Hautekzemen, vermutlich einer fortgeschrittenen Geschlechtskrankheit, in der Power-Point-Präsentation habe ihn über den gesamten Rest des Tages – und auch in der Folgezeit – verfolgt. Auch wenn er dies zunächst nicht habe wahrhaben wollen, sei er dadurch nachhaltig traumatisiert worden und habe Zwangsvorstellungen entwickelt, wegen denen er sich zunächst in hausärztliche Behandlung begeben habe. Etwas später habe er sich, erstmals am 28. November 2005, an die Polizeiärztin T beim PP P um Hilfe gewandt, von wo er in die fachliche Behandlung eines Facharztes überwiesen worden sei. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. T1 aus C habe eine Zwangsstörung mit Zwangsvorstellungen bei ihm festgestellt und ihn mit Fluoxetin behandelt. Im August 2006 habe er sich dann in die Weiterbehandlung seines Hausarztes Dr. med. I begeben. Seine Gedanken hätten damals um die Frage gekreist, ob bei seiner Ehefrau ähnliche Symptome vorliegen könnten, was ihn in seinem Sexualleben derart gestört habe, dass es letztlich im Sommer 2007 – was unstreitig ist – zur Ehescheidung gekommen sei. Die Stellungnahme der Polizeiärztin vom 29. August 2006 beruhe auf offensichtlich fehlerhafter medizinischer Wertung und dabei zugleich mangelnden Kenntnissen im Fachbereich Psychotraumatologie. Er sei durch das streitbefangene Ereignis nachhaltig traumatisiert und seitdem auf psychologische und psychiatrische Hilfe angewiesen. Das beklagte Land versuche offensichtlich, eine gravierende dienstliche Verfehlung und deren schwerwiegende Folgen bei ihm zu bagatellisieren, zu verniedlichen und zu verharmlosen. Die Geschehnisse hätten zugleich auch Karrierenachteile für ihn zur Folge gehabt, wegen denen er gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen müsse. Insbesondere sei eine erwogene Verwendung in einer Ermittlungskommission im Bereich der Bekämpfung der Computerkriminalität wegen des vorliegenden Klageverfahrens nicht umgesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 22. November 2007 (Bl. 6 ff. der Gerichtsakte) und die ergänzende Klagebegründung vom 24. Januar 2008 (Bl. 32 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Der Kläger hat an Bescheinigungen zur Stützung seines Begehrens vorgelegt:

  • Einnahmevorschrift des Dr. med. T1 vom 10. August 2006 (Bl. 14 der Gerichtsakte);
  • Befundbericht des Dr. med. T1 vom 18. Mai 2006 (Bl. 15 der Gerichtsakte).

In dem an die Polizeiärztin T beim PP P gerichteten Befundbericht vom 18. Mai 2006 berichtet Dr. med. T1 über beim Kläger vorliegende Beschwerden: „Seit 9/2005 episodisch Zwangsvorstellungen mit somatischen Äquivalenten, gewisse Nervosität.“ Er stellt die Diagnose „(ICD 10: F42.0G) Zwangsstörung (Zwangsvorstellungen)“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landrats X als Kreispolizeibehörde vom 21. November 2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 30. August 2007 zu verpflichten, das Öffnen der E-Mail seines damaligen Vorgesetzten mit dem Betreff „WG: Highlight zum Wochenende!!“ und insbesondere des Dateianhangs „perfektesdate1.pps“ am 28. September 2005 als Dienstunfall mit der Folge einer Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) anzuerkennen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt der Landrat als Kreispolizeibehörde X im Wesentlichen vor, die Kausalität der E-Mail für die geltend gemachte Beeinträchtigung sei nicht nachvollziehbar. Im Einzelnen führt der Landrat u.a. aus: Die E-Mail sei auch anderen Kollegen des Klägers zugeschickt worden. Keiner von diesen hätte Beeinträchtigungen gemeldet. Es seien wesentlich drastischere Darstellungen erkrankter Genitalbereiche insbesondere im Internet für jedermann zugänglich. Die in der E-Mail enthaltene Abbildung stamme offensichtlich aus einem allgemein zugänglichen medizinischen Lehrbuch. Auch nach den Gesamtumständen, insbesondere vom Kläger angezeigten Nebentätigkeiten und seinen bekannten sonstigen Aktivitäten, sei eine Verursachung einer psychischen Erkrankung des Klägers durch die E-Mail seines Vorgesetzten nicht nachvollziehbar. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein erwachsener Mann, noch dazu ein Polizist, durch den Anblick des Bildes eine psychische Schädigung davon tragen könnte. Zudem sei der Zeitablauf von dem angeblichen Öffnen der E-Mail am 28. September 2005 bis zur Unfallmeldung am 20. Juni 2006 nicht nachvollziehbar. Es sei unverständlich und spreche gegen den Ursachenzusammenhang, dass der Kläger sich nicht schneller in ärztliche Behandlung begeben und das Ereignis erst deutlich später als Dienstunfall gemeldet habe.

Das Gericht hat die folgenden Akten beigezogen:

  • Dienstunfallakte Kreispolizeibehörde X (Beiakte 1);
  • Scheidungsakte Amtsgericht – Familiengericht – X – 18 F 3/07 – (Beiakte 2);
  • kurative (blaue) Krankenakte des PÄD (Beiakte 3);
  • polizeiamtsärztliche (rote) Akte des PÄD (Beiakte 4);
  • Akte der StA E1 – 172 AR 4/06 – (Beiakte 6);
  • Akte des Landrats als Kreispolizeibehörde X zum Disziplinarverfahren gegen PHK O wegen der E-Mail (Az. VL1.1-42.03, Beiakte 7);
  • Personalakte des Klägers – Unterordner A – (Beiakte 8);
  • Fortsetzung Personalakte des Klägers – Unterordner A bis C – (Beiakten 9 bis 11);
  • (gelbe) Genehmigungs-Krankenakte des PÄD (Beiakte 12).

Der Einzelrichter hat Befundberichte des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. T1 vom 5. April 2009 (Bl. 65 ff. der Gerichtsakte) und des Arztes für Allgemeinmedizin, Ernährungs-/Umweltmedizin, Pharmakologie und Toxikologie Dr. med. I vom 23. September 2009 (Bl. 79 der Gerichtsakte) eingeholt. Wegen der Einzelheiten dieser Befundberichte wird auf sie Bezug genommen.

Der Einzelrichter hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, das G (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) unter dem 14. März 2010 erstattet hat. Der Sachverständige kommt darin im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken vorliege (ICD 10: F 42.0), deren wesentliche Ursache die E-Mail seines Vorgesetzten gewesen sei, die er am 28. September 2005 geöffnet hatte. Eine zum Begutachtungszeitpunkt vorliegende mehrmonatige Dienstunfähigkeit führt er auf eine depressive Verstimmung, eventuell in Folge von Schwierigkeiten des Klägers im dienstlichen Bereich in X, zurück. Ein Zusammenhang mit der E-Mail bestehe insofern nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen (Bl. 104 ff. der Gerichtsakte).

Der Landrat als Kreispolizeibehörde Xl hat gegen das Gutachten Einwendungen erhoben, zu denen der Sachverständige zunächst schriftlich Stellung genommen hat. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert. Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Die Einwendungen des Landrats als Kreispolizeibehörde X gegen das Sachverständigengutachten beziehen sich im Wesentlichen auf die folgenden Gesichtspunkte: Die Diagnose des Sachverständigen sei nicht hinreichend gesichert. Es bestünden Widersprüche innerhalb des Gutachtens, die dessen Verwertbarkeit ausschlössen. Die Diagnose einer Zwangsstörung sei schon deshalb unrichtig, weil die Zwangsgedanken nicht hinreichend häufig aufträten bzw. aufgetreten seien. Dies sei im ICD 10 zur Diagnose F 42.0 jedoch vorgesehen. Fehle das Häufigkeitskriterium, sei die Krankheitsschwelle nicht erreicht. Zudem sprächen Passagen im Gutachten dafür, dass eine mögliche Zwangsstörung nicht allein wegen der E-Mail, sondern auch wegen einer beachtlichen Vorbelastung des Klägers durch andere psychische Beeinträchtigungen aufgetreten sei.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die oben aufgeführten beigezogenen Akten, insbesondere die Dienstunfallakte des Landrats als Kreispolizeibehörde X, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. Oktober 2009 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthafte Verpflichtungsklage auf Anerkennung des Dienstunfalls ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Widerspruchsbescheid vom 30. August 2007 vor dem 22. Oktober 2007 erhalten hat. Ein die Zustellung beweisendes Empfangsbekenntnis weist den 22. Oktober 2007 als Zeitpunkt aus, zu dem der Prozessbevollmächtigte den Widerspruchsbescheid erhalten hat (vgl. Beiakte 1, Bl. 48). Dies stimmt auch mit dem Eingangsstempel des Bevollmächtigten auf der bei Gericht von ihm eingereichten Kopie des Widerspruchsbescheids überein (Bl. 11 der Gerichtsakte). Ein früherer Zugang ist nicht feststellbar. Stellt man auf den 22. Oktober 2007 als Zustellung ab, ist mit der Klageerhebung durch das am 22. November 2007 bei Gericht eingegangene Telefax vom selben Tage die Klagefrist gewahrt (§§ 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, 222 der Zivilprozessordnung – ZPO –, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB).

Die Verpflichtungsklage ist auch begründet.

Die angegriffenen Bescheide des Landrats als Kreispolizeibehörde X (Bescheid vom 21. November 2006, Widerspruchsbescheid vom 30. August 2007) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf Anerkennung des Öffnens der im Tenor näher bezeichneten E-Mail am 28. September 2005 als Dienstunfall mit der Folge einer Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) gegen das beklagte Land (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Das Öffnen der ihm von PHK O gesandten E-Mail mit dem Betreff „WG: Highlight zum Wochenende!!“ und insbesondere des Dateianhangs „perfektesdate1.pps“ am 28. September 2005 auf seinem dienstlichen Computer ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist.

Es steht für den Einzelrichter fest – und dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig –, dass der Kläger die besagte E-Mail von PHK O erhalten hat. In der kurativen Krankenakte des Klägers (Beiakte 3) ist seine an die Polizeiärztin T beim PÄD P gerichtete E-Mail vom 28. November 2005 in ausgedruckter Form enthalten. Im Textkörper dieser E-Mail ist die weitergeleitete, u.a. an den Kläger gerichtete E-Mail des PHK O vom 25. Januar 2003 mit dem besagten Dateianhang enthalten. Der Inhalt der als Dateianhang beigefügten Power-Point-Präsentation „perfektesdate1.pps“ ist in ausgedruckter Form in den Akten vorhanden (Beiakte 1, Bl. 8 ff.; Beiakte 7).

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger diese E-Mail – was ebenfalls unstreitig ist – am 28. September 2005 in den Diensträumen der Polizeihauptwache E öffnete. Dies ist in Ausübung des Dienstes eingetreten, weil der Kläger auf seinem dienstlichen Computer von seinem Dienstgruppenleiter eine E-Mail erhalten hat, die er im Dienst geöffnet hat, weil dienstliche Gründe (die Freigabe von Speicherplatz) dies erforderten. Dass der Inhalt der E-Mail keinen dienstlichen Charakter hatte, ist dabei ohne Bedeutung.

Das Öffnen einer E-Mail ist auch ein plötzliches, auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis. Das Tatbestandsmerkmal „auf äußerer Einwirkung beruhend“ dient in erster Linie der Abgrenzung von Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers. Beim Zusammentreffen innerer und äußerer Einwirkung kommt es darauf an, welche dieser Ursachen die wesentliche Teilursache ist. Mit dieser Fragestellung befassen sich die späteren Ausführungen zur Verursachung des Körperschadens durch das Ereignis in Anwendung der Lehre von der wesentlich mitwirkenden Teilursache, auf die verwiesen wird. Grundsätzlich ist es so, dass eine äußere Einwirkung im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG nicht nur etwas ist, das von einem Dritten oder von einer außenstehenden Sache ausgeht und auf den Beamten einwirkt. Äußere Einwirkung kann auch eine eigene Handlung des Beamten sein.

Vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband I, § 31, Erl. 2, Ziff. 1.

Nach diesem Maßstab liegt eine äußere Einwirkung vor. Der Kläger hat die ihm durch seinen Vorgesetzten gesandte E-Mail und den Dateianhang geöffnet. Dadurch ist die Power-Point-Präsentation gestartet worden, welche – besonders mit dem letzten Bild – optisch von außen auf den Kläger eingewirkt hat, indem sie von ihm wahrgenommen worden ist.

Dieses Ereignis hat beim Kläger einen Körperschaden verursacht, der in der bei ihm aufgetretenen Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) liegt.

Auch eine Zwangsstörung als psychische Erkrankung kann ein Körperschaden im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG sein. Denn ein Körperschaden liegt vor, wenn der physische oder psychische Zustand eines Menschen für eine bestimmte Mindestzeit ungünstig verändert ist. Es zählen sowohl innere wie äußere Verletzungen, auch innere und geistige Leiden dazu. Auf die Schwere des Körperschadens kommt es nicht an. Kleinere Körperschäden sind rechtserheblich, wenn der Schaden aus medizinischer Sicht Krankheitswert besitzt. Eine Behandlungsbedürftigkeit ist nicht erforderlich.

Vgl. Bauer, a. a. O., § 31 Erl. 4, Ziff. 1.

In tatsächlicher Hinsicht liegt beim Kläger eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) vor. Zu diesem Ergebnis kommt der Einzelrichter aufgrund des gesamten Akteninhalts und den darin enthaltenen ärztlichen Bescheinigungen, sowie – zentral – dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten des G vom 14. März 2010, welches dieser in der mündlichen Verhandlung erläutert und damit in seiner Überzeugungskraft noch gesteigert hat.

In dem Gutachten gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass beim Kläger seit dem 28. September 2005 (dem Tag, an dem er die E-Mail öffnete) eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) vorliegt (S. 27 des Gutachtens, Bl. 130 der Gerichtsakte, Zu Beweisfrage 1). Das Gericht folgt dieser Einschätzung. Zunächst stimmt diese Feststellung des Sachverständigen mit der Diagnose überein, die der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie T1 in seinem an die Polizeiärztin T gerichteten Befundbericht vom 18. Mai 2006 aufgeführt hat („(ICD 10: F42.0G) Zwangsstörung (Zwangsvorstellungen)“. Diese Diagnose hat T1 in seinem auf Anforderung des Einzelrichters erteilten Befundbericht vom 5. April 2009 bestätigt. Der Zusatz „G“ zum Diagnoseschlüssel F 42.0 bedeutet dabei im deutschsprachigen Raum, dass es sich aus Sicht des Diagnosestellers um eine gesicherte Diagnose handelt. Die damit nicht übereinstimmende Diagnose, die der Hausarzt des Klägers, der Arzt für Allgemeinmedizin, Ernährungs-/Umweltmedizin, Pharmakologe und Toxikologe I in seinem auf Anforderung des Einzelrichters erteilten Befundbericht vom 23. September 2009 gestellt hat, steht dem nicht entgegen. Dieser gab an: „Im Oktober 2005 akute Belastungsreaktion; im August 2006 Konsultation wegen Konfrontation mit Ekel erregender Bilddarstellung am Arbeitsplatz, die den Patienten nachhaltig beeinträchtigte, ‚Bild geht nicht aus dem Kopf‘. Erschütterung über diesen Vorgang am Arbeitsplatz.“ Dr. med. I hat eine psychische Erkrankung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der E-Mail angegeben. Dass er diese diagnostisch anders als T1 und G eingeordnet hat, verwundert bei ihm nicht, weil er insofern kein Spezialist ist. Die Beschreibung der Konsultation im August 2006 steht jedenfalls offensichtlich im Zusammenhang mit den Beeinträchtigungen des Klägers wegen des Öffnens der E-Mail, auch wenn I hier keine Diagnose nennt.

Der Einzelrichter folgt dem Ergebnis des Sachverständigen, weil dessen Gutachten im Ganzen, auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, überzeugt. An der Fachkompetenz des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Dieser ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Professor auf diesem Fachgebiet, früherer Chefarzt der Psychiatrischen Klinik des B-Krankenhauses L1 und war schon vielfältig als Gutachter auf neurologisch-psychiatrisch-psychotherapeutischem Fachgebiet für Verwaltungs- und Sozialgerichte tätig. Er ist sowohl ausgewiesener Spezialist auf seinem – hier einschlägigen – Fachgebiet, als auch nicht nur ein erfahrener Praktiker sondern zugleich ein kompetenter Gutachter, insbesondere in unfallrechtlichen und unfallfürsorgerechtlichen Gerichtsverfahren.

Das Sachverständigengutachten überzeugt auch nach Inhalt, Methodik und Durchführung der Erhebungen. Die Folgerungen des Sachverständigen beruhen auf eigenen medizinischen Erkenntnissen sowie auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben sind. Der Sachverständige hat die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten ausgewertet, eine ausführliche familiäre, biographische, auf Krankheiten bezogene und eine spezielle Anamnese durchgeführt. Er hat allgemeine, neurologische, psychische und elektroencephalographische Befunde erhoben. Insoweit reicht das Gutachten aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, das Vorliegen einer Zwangsstörung beim Kläger sachkundig beurteilen zu können. Zweifel, die der Landrat als Kreispolizeibehörde X durch die erhobenen Einwendungen aufgeworfen hat, sind jedenfalls durch die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt. Angesichts dessen besteht keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.

Die Einwände, die der Landrat als Kreispolizeibehörde X gegen die Überzeugungskraft des Sachverständigengutachtens in Schriftsätzen vom 12. Mai 2010 und vom 9. August 2010 erhoben hat, greifen in Bezug auf die Feststellung einer Zwangsstörung beim Kläger nicht durch. Jedenfalls unter Berücksichtigung seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 17. Juni 2010 und seiner Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter keinen vernünftigen Zweifel an der getroffenen Diagnose.

Der Gutachter hat die Zwangsstörung diagnostiziert und daneben eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD 10: F 33.0) festgestellt. Dies ist eine nicht selten neben Zwangsstörungen vorhandene Erkrankung (Komorbidität),

vgl. Möller/Laux/Deister, Psychiatrie und Psychotherapie, 4. Auflage, 2009, S. 138, Ziff. 3.6.

Hierzu hat er ausgeführt, die Beschwerdeschilderung des Klägers beschreibe inhaltlich eng umschriebene Zwangsgedanken, die auch zwanghaftes Kontrollverhalten einschließen. Diagnostisch seien die beschriebenen Beschwerden „am ehesten“ einer Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) zuzuordnen. Das beklagte Land zieht anhand der Formulierung „am ehesten“ in Zweifel, dass der Gutachter sich bei der Diagnose hinreichend sicher sei. Der Gutachter hat dies durch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt. Abgesehen von seinen anschaulichen und auch für den psychiatrischen Laien nachvollziehbaren Erläuterungen zur von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erstellten Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der Fassung der 10. Revision (International Codification of Diseases, ICD 10) und der Eigenart der dort aufgeführten Diagnosen, erläuterte der Gutachter, dass die Zuordnung eines Sachverhalts zu einer Krankheits-Diagnose kein einfacher Zuordnungsvorgang sei. Bei allen Schwierigkeiten, die die Diagnosestellung generell aufwerfe und die auch im Fall des Klägers aufgrund der Besonderheiten des Falles bestünden, sei er sich am Ende jedoch bei seiner Diagnose sicher. Insofern ließ der Sachverständige keinen Zweifel.

Soweit der Landrat als Kreispolizeibehörde X weiter zur Befunderhebung gerügt hat, der Sachverständige habe sich auf ein Frageninterview beschränkt, fremdanamnestisch keine weiteren Befunde erhoben und auch nicht ergänzend mit standardisierten Fragebögen, z. B. dem Y-BOCS-Schema gearbeitet, hat der Gutachter dies in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juni 2010 überzeugend entkräftet: Die erhobenen Befunde seien umfassend gewesen. Die Reduzierung seiner Befragung des Klägers auf ein „Frageninterview“ sei unzutreffend; vielmehr sei eine ausführliche Erhebung der Anamnese nach einer umfassenden Ordnung erfolgt, die möglichst alle Aspekte der Vorgeschichte, der persönlichen Entwicklung, des persönlichen Umfeldes und Lebensstiles sowie der Beschwerden berücksichtige. Standardisierte Fragebögen würden hingegen nicht die spezielle Fragestellung einer Beweisanordnung erfassen, die im Gutachten beantwortet werden solle. Antworten auf Fragebögen seien in der Begutachtungssituation in gewissem Grade manipulierbar und könnten auch ein falsches Gesamtbild vermitteln. Jedenfalls seien sie einer unmittelbaren Befunderhebung nicht überlegen. Insbesondere der Einsatz der Yale-Brown Obsessive Compulsive Scale (Y-BOCS) sei bei einer Differentialdiagnostik nach ICD 10 eher ungeeignet. Fremdanamnestische Angaben hätten keinen Erkenntnisgewinn hinsichtlich der subjektiven intrusiven Gedanken des Klägers bringen können. Diese Ausführungen, denen das beklagte Land auch nicht weiter entgegen getreten ist, überzeugen den Einzelrichter.

Soweit das beklagte Land auch einwendet, der Gutachter habe nicht hinreichend zu Komorbiditäten und Differentialdiagnosen Stellung genommen, so ist dies schon nach dem Gutachten, jedenfalls aber nach der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juni 2010 nicht nachvollziehbar. Der Gutachter hat die komorbid vorhandene rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD 10: F 33.0) festgestellt und die Zwangsstörung zu Persönlichkeitsstörungen und anderen früheren psychiatrischen Erkrankungen, besonders aufgrund erblicher Vorbelastung, (siehe S. 24 des Gutachtens, Bl. 127 der Gerichtsakte), sowie zu einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer akuten Belastungsreaktion abgegrenzt (S. 25 des Gutachtens, Bl. 128 der Gerichtsakte).

Der Einwand des beklagten Landes, der Gutachter habe zwar therapeutische Maßnahmen aufgelistet, diese aber nicht bewertet und keine Hinweise gegeben, wie eine weitere Behandlung erfolgen oder verbessert werden könnte, so ist überhaupt keine Bedeutung für die hier zu entscheidenden Fragestellungen erkennbar. Nach dem Beweisbeschluss war über das Vorliegen psychischer Erkrankungen und den Zusammenhang mit dem Öffnen der E-Mail zu begutachten. Erfolgte oder mögliche Therapiemaßnahmen sowie deren Sinnhaftigkeit waren nicht Gegenstand des Gutachten-Auftrags, weil sie für das Verfahren nicht von Bedeutung sind. Der Sachverständige selbst hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2010 ausgeführt, die Erwähnung therapeutischer Maßnahmen im Gutachten diene der Erstellung eines Gesamtbildes der Beschwerdeentwicklung und illustriere im Falle des Klägers eine Behandlung depressiver Zustände, die die jetzige Dienstunfähigkeit verursacht hätten.

Soweit das beklagte Land das Gutachten für nicht verwertbar hält, weil es einen Widerspruch zwischen der im Gesamtergebnis erfolgten Diagnose einer Zwangsstörung und der Erwähnung einer Angststörung auf S. 24 des Gutachtens (Bl. 127 der Gerichtsakte, Beginn des 2. Absatzes) gäbe, so greift dies nicht durch. Zum einen ist dem Gutachten im Ganzen zu entnehmen, dass der Sachverständige von einer Zwangsstörung ausgeht. Dies hat er auch sehr deutlich in der mündlichen Verhandlung verschiedentlich und zweifelsfrei betont. Zu der Erwähnung einer Angststörung auf S. 24 des Gutachtens hat er nachvollziehbar erläutert, dass er dort gerade differentialdiagnostisch zu einer Angststörung abgrenzen wollte. Eine Angststörung habe er aus den dort dargelegten Gründen als mögliche Diagnose verworfen. In dieser Weise hat er sich auch in der Stellungnahme vom 17. Juni 2010 geäußert.

Der Einzelrichter sieht das Ergebnis des Sachverständigen auch nicht deshalb in seiner Überzeugungskraft eingeschränkt, weil die Zwangsstörung beim Kläger nicht in hinreichender Häufigkeit aufgetreten ist. Zwar wendet das beklagte Land ein, die Diagnosekriterien des ICD 10 würden für eine Zwangsstörung nach F 42.0 fordern, dass „entweder Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen an den meisten Tagen über einen Zeitraum von zwei Wochen“ vorliegen. Dies steht der getroffenen Diagnose nach der Überzeugung des Einzelrichters jedoch nicht entgegen. Zunächst ist festzustellen, dass im Sachverständigengutachten angegeben ist, der Kläger habe im vergangenen Jahr (also 2009) etwa 7 – 8 mal erlebt, dass ihn beim intimen Kontakt mit einer Frau die Zwangsvorstellung von dem Bild aus der E-Mail seines Vorgesetzten überfalle und er dann tatsächlich bei seiner Partnerin habe nachschauen müssen, ob sie nicht in ähnlicher Weise von einer Krankheit oder einem vergleichbaren Zustand befallen sei (vgl. S. 10 des Gutachtens, Bl. 113 der Gerichtsakte). In der mündlichen Verhandlung hat er auf Nachfrage zur Vergangenheit angegeben, dass es am Anfang häufiger der Fall gewesen sei, etwa einmal pro Woche. Nach der Trennung von seiner früheren Ehefrau habe er eine Zeitlang keine sexuellen Kontakte gehabt und dann sei auch kein Anlass für die beschriebenen Zwangsvorstellungen und -handlungen gewesen. Bei Wiederaufnahme sexueller Beziehungen habe es dann wieder zugenommen. (Vgl. S. 2 des Protokolls vom 2. November 2010.) Der Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ihm sei nicht bekannt, dass nach dem ICD 10 bei der Zwangsstörung die Häufigkeit des Auftretens von Zwangsgedanken oder –handlungen von Bedeutung sei; er könne im Text nichts finden. Im Text des ICD 10 zur Zwangsstörung (F 42) oder zur Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (F 42.0) findet sich eine Konkretisierung der erforderlichen Häufigkeit nicht. Zu F 42 (Zwangsstörung) heißt es:

„Wesentliche Kennzeichen sind wiederkehrende Zwangsgedanken und Zwangshandlungen. Zwangsgedanken sind Ideen, Vorstellungen oder Impulse, die den Patienten immer wieder stereotyp beschäftigen. Sie sind fast immer quälend, der Patient versucht häufig erfolglos, Widerstand zu leisten. Die Gedanken werden als zur eigenen Person gehörig erlebt, selbst wenn sie als unwillkürlich und häufig abstoßend empfunden werden. Zwangshandlungen oder -rituale sind Stereotypien, die ständig wiederholt werden. Sie werden weder als angenehm empfunden, noch dienen sie dazu, an sich nützliche Aufgaben zu erfüllen. Der Patient erlebt sie oft als Vorbeugung gegen ein objektiv unwahrscheinliches Ereignis, das ihm Schaden bringen oder bei dem er selbst Unheil anrichten könnte. Im allgemeinen wird dieses Verhalten als sinnlos und ineffektiv erlebt, es wird immer wieder versucht, dagegen anzugehen. Angst ist meist ständig vorhanden. Werden Zwangshandlungen unterdrückt, verstärkt sich die Angst deutlich.“

Zu F 42.0 (Vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang) lautet der Text:

„Diese können die Form von zwanghaften Ideen, bildhaften Vorstellungen oder Zwangsimpulsen annehmen, die fast immer für die betreffende Person quälend sind. Manchmal sind diese Ideen eine endlose Überlegung unwägbarer Alternativen, häufig verbunden mit der Unfähigkeit, einfache, aber notwendige Entscheidungen des täglichen Lebens zu treffen. Die Beziehung zwischen Grübelzwängen und Depression ist besonders eng. Eine Zwangsstörung ist nur dann zu diagnostizieren, wenn der Grübelzwang nicht während einer depressiven Episode auftritt und anhält.“

Zitiert nach: Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), ICD 10-GM (German Modification) 2010, http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2010/block-f40-f48.htm, abgerufen am 15. November 2010; identisch: http://www.lumrix.de/icd.php?f=lumrix-search&x=&k=f42, am selben Tage abgerufen.

Insofern trifft die Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu. Zugleich wird aber in den sog. diagnostischen Leitlinien zum ICD 10 ein Zeit- bzw. Häufigkeitskriterium, wie vom beklagten Land angesprochen, gefordert.

Vgl. Möller/Laux/Deister, a. a. O., S. 135 unter B-3.2: „Wenigstens 2 Wochen müssen an den meisten Tagen Zwangsgedanken oder –handlungen oder beides nachweisbar sein.“; Dilling/Mombour/Schmidt (Herausgeber), Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., 2005, S. 165: „Für eine eindeutige Diagnose sollen wenigstens 2 Wochen lang an den meisten Tagen Zwangsgedanken oder –handlungen oder beides nachweisbar sein.“

Zum einen kann nicht mehr festgestellt werden, ob diese Häufigkeit beim Kläger zu einem frühen Zeitpunkt erfüllt war; dies ist nicht ausgeschlossen. Zum anderen hält der Einzelrichter die Diagnose des Sachverständigen auch ohne diese Häufigkeit für zutreffend und hat keinen Zweifel daran, dass es sich bei der vom Kläger geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung um eine Störung mit hinreichendem Gewicht handelt, die eine Anerkennung als Folge („Körperschaden“) eines Dienstunfalls rechtfertigt. Der Sachverständige hat zu dieser Frage im Einzelnen erläutert, dass natürlich bei einer Zwangsstörung die Häufigkeit eine Bedeutung habe. Eine sehr hohe Häufigkeit wirke sich natürlich viel stärker im Alltag des Betroffenen aus. Sie sei also ein Indiz für die Beeinträchtigung. Aber auch ohne eine hohe Häufigkeit, wie im vorliegenden Fall, schließe dies nicht aus, eine Zwangsstörung festzustellen. Wichtig sei die Klärung, ob Beschwerden vorliegen, welche insbesondere dann von Gewicht sind, wenn sie den Betroffenen in seinem Alltag spürbar beeinträchtigen. Im Fall des Klägers handele es sich um eine Person mit ernst zu nehmenden Beschwerden aus psychiatrischer Sicht. Es lägen Beschwerden vor, die sich auf einzelne eng umschriebene Lebensbereiche spürbar auswirken. Dies ist für den Einzelrichter nachvollziehbar und im Ergebnis auch überzeugend. Es lässt sich dabei mit dem Zeitkriterium in den diagnostischen Leitlinien zum ICD 10 auch vereinbaren. Die Angaben zur Dauer der Symptome sind nämlich als allgemeine Leitlinien und nicht als genau einzuhaltende Kriterien anzusehen. Der Beurteilende soll sich sein eigenes Urteil über die Angemessenheit einer Diagnose bilden, auch wenn die Dauer eines einzelnen Symptoms kürzer oder länger ist, als angegeben.

vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, a. a. O., Einleitung, S. 20.

Wenn damit die Diagnose einer Zwangsstörung angemessen ist, wenn jemand innerhalb von zwei Wochen an den meisten Tagen Zwangsgedanken oder –handlungen aufweist, so ist es in gleicher Weise angemessen, diese Diagnose in einem Fall, wie dem des Klägers, zu treffen, bei dem die Symptome seltener, aber über einen Zeitraum von mehreren Jahren auftreten. Dies ist nach dem Vorstehenden auch mit dem ICD 10 bei Berücksichtigung des Leitlinien-Charakters vereinbar Der Sachverständige hat sich hierzu unmissverständlich geäußert, indem er über das bereits Dargestellte hinaus erläutert hat, dass der Kläger eine lang anhaltende Beeinträchtigung erlitten habe. Der Kläger habe etwas erlernt, was jetzt in ihm drin stecke. Dieses komme bei entsprechender Gelegenheit wieder an die Oberfläche. Dieser Lernprozess habe in ihm, in seinem Gehirn und in seinem Gedächtnis, stattgefunden und das sei abrufbar.

Es spricht in Bezug auf das Vorliegen der diagnostizierten Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) auch nichts dafür, dass der Kläger diese bzw. deren Symptome lediglich simuliert hätte. Der Gedanke liegt angesichts der Auseinandersetzungen des Klägers innerhalb der Kreispolizeibehörde X und seinen dortigen Vorgesetzten, insbesondere PHK O, zunächst nicht fern. Im Einzelnen finden sich hierfür jedoch nicht einmal stichhaltige Anhaltspunkte, geschweige denn lässt sich dies feststellen. Der Sachverständige hat auf eindeutige Frage hierzu eine Simulation für nicht wahrscheinlich gehalten, auch wenn man sie nie ausschließen könne. Der Kläger habe bei der Befunderhebung bei ihm sehr authentisch gewirkt. Dies kann der Einzelrichter nachvollziehen und es stimmt auch mit dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnenen Eindruck überein. Er hat dort insbesondere auf verschiedene Nachfragen des Gerichts zu seinen Zwangsvorstellungen, deren Häufigkeit und den dadurch erlittenen gefühlten Beeinträchtigungen Stellung genommen. In diesen Äußerungen und seinem gesamten Verhalten in der mündlichen Verhandlung waren für den Einzelrichter keine Lügensignale erkennbar.

Es ist weiterhin auch der erforderliche Ursachenzusammenhang im unfallfürsorgerechtlichen Sinne zwischen dem Öffnen der E-Mail am 28. September 2005 und der festgestellten Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) gegeben.

Dabei ist von folgendem auszugehen: Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen wäre.“ Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Dabei gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Der Beamte hat daher auch hinsichtlich des Nachweises des Kausalzusammenhanges den vollen Beweis zu erbringen („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“).

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Februar 1998 2 B 81.97 ; Beschluss vom 24. Mai 1993 2 B 57.93 ; ständige Rechtsprechung der Kammer.

Bei Anlegung dieses Maßstabes hält der Einzelrichter den Ursachenzusammenhang zwischen dem Öffnen der E-Mail und der Zwangsstörung trotz der hierauf bezogenen Einwände des beklagten Landes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für gegeben.

Maßgeblich für die dahingehende Überzeugung des Gerichts ist das Sachverständigengutachten, zu dessen Überzeugungskraft zuvor schon ausgeführt worden ist. Zu einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Öffnen der E-Mail und der Zwangsstörung hat der Gutachter in Beantwortung der Fragen des Beweisbeschlusses zusammenfassend ausgeführt: Als Auslöser für die den Kläger immer noch bedrängenden Zwangsgedanken sei nach den vorliegenden Informationen, insbesondere den Angaben des Klägers, kein anderes Ereignis ersichtlich als das Erlebnis am Computer. Der Gedankeninhalt der Zwangsstörung betreffe ausgestanzt allein die Thematik des Erlebnisses, keine andere Thematik, die sich vielleicht aus anderen Erlebnissen, etwa bei der Berufstätigkeit, hergeleitet hätte. Daher sei das Erlebnis am Computer als überragende Ursache für die Entwicklung der Zwangsstörung anzusehen und nicht als Gelegenheitsursache. Bei einer solchen wäre zu erwarten gewesen, dass auch andere Zwangsvorstellungen (etwa von Ereignissen im Rahmen der als Mobbing empfundenen beruflichen Konflikte) vorhanden wären und im Rahmen einer als leicht ansprechbare Ursache vorhandenen chronischen depressiven Verstimmung hätten entstehen können. Dass andere Kollegen des Klägers von dem Anblick des Bildes nicht verstört wurden, sei einerseits nicht sicher und schließe andererseits eine psychische Reaktion beim Kläger nicht aus, da jeder Mensch entsprechend seinen Erfahrungen und Prägung durch die für ihn individuell wichtigen Themen anders reagieren könne. Die Symptomatik werde vom Kläger in für Zwangsgedanken typischer Art geschildert.

Diese Einschätzung macht der Einzelrichter sich nach eingehender gedanklicher Überprüfung und Abgleich mit allen Angaben des Klägers und dem sämtlichen Akteninhalt zu eigen. Die Einwände des beklagten Landes greifen im Ergebnis nicht durch.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass im Attest des T1 vom 18. Mai 2006 festgehalten ist, der Kläger habe seit „9/2005“ (also September 2005) episodisch Zwangsvorstellungen gehabt. Dies passt in zeitlicher Hinsicht zu der Verursachung durch die E-Mail des Vorgesetzten des Klägers.

Eine Verursachung der Zwangsstörung durch das Öffnen der E-Mail ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Einzelereignis hierzu nicht geeignet wäre. Richtig ist an diesem Einwand des beklagten Landes, dass von Einzelereignissen, die eine Zwangsstörung auslösen, in entsprechender Literatur soweit ersichtlich nicht die Rede ist. Dort wird – wie vom Sachverständigen in seinem Gutachten auch (vgl. S. 24 des Gutachtens, Bl. 127 der Gerichtsakte) – von neurobiologischen (organischen), lerntheoretischen und psychodynamischen (also psychologischen) Theorien oder Erklärungsansätzen über die Entstehung von Zwangsstörungen gesprochen. Von Einzelereignissen als Ursache bzw. Auslöser ist dort nicht die Rede. Es wird aber auch nicht festgestellt, dass Einzelursachen nicht Ursache einer Zwangsstörung sein könnten.

Vgl. Möller/Laux/Deister, a. a. O., S. 130 f.

Der Sachverständige hat zu dieser Problematik in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass in der psychiatrischen Wissenschaft anerkannt sei, dass Einzelereignisse – wie z. B. im Fall der Posttraumatischen Belastungsstörung – eine psychische Störung auslösen könnten. Da dies so sei, halte er solches auch für die Zwangsstörung nicht für ausgeschlossen. Ihm sei auch nicht bekannt, dass in der Wissenschaft Gegenteiliges vertreten werde. Die bisherigen Erklärungsmodelle der komplexen Verursachungskette seien jedoch noch viel zu schwammig. Das sei noch nicht hinreichend erforscht.

Weiterhin spricht im Ergebnis der Geschehensablauf – insbesondere die zeitliche Verzögerung zwischen dem Öffnen der E-Mail am 28. September 2005 bis zur Abgabe der Unfallmeldung am 20. Juni 2006 – nicht gegen eine Verursachung der Zwangsstörung durch das Öffnen der E-Mail. Der Kläger selbst hat hierzu schlüssig und ohne Widerspruch zu objektiven Umständen angegeben, dass er erst nach einer gewissen Zeit gemerkt habe, dass er sich von der E-Mail erheblich beeinträchtigt fühlte. Dann habe er sich etwa im November oder Dezember 2005 entschlossen, zu der Polizeiärztin T in P zu gehen. Er habe ihr seine Beeinträchtigungen geschildert und sie habe ihn an einen Facharzt überwiesen. Er habe sich dann – ohne Vorerfahrungen im psychiatrischen Bereich – T1 aus dem Branchenbuch herausgesucht. Dieser habe dann bei ihm eine Zwangsstörung diagnostiziert, was ihn zur Abgabe der Unfallmeldung bewogen habe. Diese Schilderung steht mit objektiven Umständen im Einklang. In seiner kurativen (blauen) polizeiärztlichen Krankenakte (Beiakte 3) sind Ausdrucke seiner E-Mails vom 28. November 2005 und vom 12. Januar 2006 an T @p.polizei.nrw.de vorhanden. Diesen lässt sich eine grobe Schilderung seiner Beschwerden und der Verursachung durch die E-Mail entnehmen. Zugleich ist erkennbar, dass er sich mit der Bitte um ärztliche Hilfe aufgrund seelischer Anspannung an die Polizeiärztin wandte und nicht mit der erkennbaren Absicht, eine dienstlich unzulässige E-Mail „aufzubauschen“, um daraus einen Dienstunfall zu konstruieren oder seinem Vorgesetzten in einer persönlichen Auseinandersetzung einen Schaden zuzufügen.

Die Kausalität ist weiterhin nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der E-Mail von PHK O um eine Teilursache von untergeordneter Bedeutung gehandelt hätte.

Diese E-Mail ist zunächst nicht als Gelegenheitsursache einzuordnen, deren Verursachungsbeitrag so gering war, dass ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Die Besonderheit des Öffnens der E-Mail seines Vorgesetzten haben der Kläger und auch der Sachverständige deutlich herausgestellt: Nach dem Betreff der E-Mail, dem Titel der angehängten Power-Point-Präsentation und deren Ablauf bis zu dem letzten Bild wurden durchweg Assoziationen mit sexuellen bzw. erotischen Inhalten geweckt. Dies ist heute, wenn wohl nicht alltäglich, so jedoch nicht selten. Die Eigenart des Erlebnisses des Klägers lag jedoch darin, dass die sexuelle/erotische Erwartungshaltung in dem letzten Bild der Präsentation komplett enttäuscht wurde, weil hier (für normale Wahrnehmung) eher ein Gefühl von Ekel oder Abgestoßen-Werden, jedenfalls von etwas Negativem hervorgerufen wurde. Dies ist weder bei heute nicht ungewöhnlichen sexuellen/erotischen Inhalten, noch bei im Internet oder in medizinischen Lehrbüchern verfügbaren Abbildungen von Geschlechtskrankheiten der Fall. Bei sexuell-erotischen Inhalten beschränkt sich die Darstellung auf diese Inhalte und erzeugt die entsprechenden, erregend empfundenen Gefühle. Wer Bilder von Geschlechtskrankheiten betrachtet, schlägt das medizinische Lehrbuch auf oder recherchiert im Internet, und befindet sich deshalb entweder auf der Suche nach solchen Bildern oder stößt jedenfalls nicht unerwartet darauf. Dies war beim Kläger nachvollziehbar vollständig anders. Damit ist dieses Erlebnis auch unter den veränderten Bedingungen der Gegenwart kein alltägliches und damit dienstunfallrechtlich unerhebliches Vorkommnis.

Die Kausalität ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil beim Kläger eine besondere Anlage, insbesondere eine Veranlagung oder Vorschädigung in psychischer Hinsicht gegeben gewesen wäre, die gegenüber der E-Mail eine überragende Bedeutung gehabt hätte. Der Einzelrichter kann eine solche überragende andere Teilursache nicht feststellen.

Für eine besondere Veranlagung in der Persönlichkeit des Klägers, die so leicht ansprechbar war, dass die E-Mail nur ein sprichwörtlicher Tropfen war, der das Maß zum Überlaufen brachte, ist nichts ersichtlich. Der Sachverständige hat insofern überhaupt nichts festgestellt. Er führt insbesondere auf S. 24 seines Gutachtens (Bl. 127 der Gerichtsakte) aus, dass keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder auf eine erbliche Veranlagung zu Depressionen oder Angststörung bestehen. Aber auch ein Vorschaden, besonders in psychischer Hinsicht, der eine wesentliche Verursachung durch das Öffnen der E-Mail ausschloss, ist nicht feststellbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Vorschädigung, die nicht hinweg zu denken ist, ohne dass ein Körperschaden, der durch ein weiteres Ereignis ausgelöst wird, entfallen würde, die Kausalität des unmittelbar auslösenden Ereignisses nach dem Maßstab der Rechtsprechung des BVerwG ausschließt. Liegt eine Veranlagung oder eine Vorschädigung (als 1. Teilursache) und zugleich ein auslösendes Ereignis (als 2. Teilursache) vor und sind beide nicht hinweg zu denken, dann gilt die im dienstlichen Bereich angesiedelte Teilursache als wesentlich im Sinne des Dienstunfallrechts. Nur wenn die auslösende (2.) Teilursache in ihrer Bedeutung so zurücktritt, dass sie gegenüber Veranlagung oder Vorschädigung eine völlig untergeordnete Rolle spielt (z. B. im Fall der Gelegenheitsursache), ist das auslösende Ereignis nicht wesentliche Ursache in diesem Sinne.

Vgl. Bauer, a. a. O., § 31, Erl. 5, Ziff. 3.

Eine derartige psychische Vorschädigung ist nicht feststellbar. Der Sachverständige hat im Gutachten (tatsächlich in gewissem Maße unklar) einerseits Hinweise auf frühere psychiatrische Erkrankungen verneint (S. 24 des Gutachtens, Ende des 1. Absatzes). Anderseits führt er ebendort (S. 24, unten) aus, möglicherweise habe damals eine durch negative Empfindungen der beruflichen Situation ausgelöste depressive Verstimmung vorgelegen, die die später aufgetretene Zwangsstörung zwar nicht verursacht habe, die aber den Boden für die zwanghafte Verarbeitung des Erlebnisses am Computer vorbereitet habe. Der Sachverständige hat sich hierzu in der mündlichen Verhandlung dezidiert geäußert: Er halte eine psychische Vorerkrankung für möglich, habe diese aber rückwirkend naturgemäß nicht feststellen können. Nur eine schwere psychische Vor-Erkrankung hätte aber die Kausalität ausschließen können. Als solche wäre z. B. eine schwere Depression denkbar, für die er jedoch keine Anhaltspunkte gehabt habe. Eine solche hätte mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Dienstunfähigkeit des Klägers geführt und hätte zudem auch sehr wahrscheinlich zur Folge gehabt, dass auch andere Erlebnisse und Ereignisse beim Kläger zu ähnlichen Zwangs- oder auch Angststörungen mit anderem Inhalt geführt hätten. Da dies aber nicht erkennbar sei, sondern nur der eng umschriebene Inhalt der Zwangsvorstellungen und –handlungen beim Kläger feststellbar sei, spreche nichts für eine psychische Vorbelastung mit überragender Bedeutung. Er habe in Bezug auf die diagnostizierte rezidivierende depressive Verstimmung auch nur eine vergleichsweise leichte Ausprägung an der Untergrenze des Diagnostizierbaren feststellen können. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden wirft es keine Zweifel auf, die die Feststellung der Verursachung der Zwangsstörung durch die E-Mail ohne weitere Sachaufklärung ausschließen könnten, dass der Sachverständige auf S. 24 des Gutachtens (Beginn des 2. Absatzes) ausführt, es sei schwer vorstellbar, dass allein das beschriebene Erlebnis zu einer lang anhaltenden Angststörung führen könnte, zumal bei einem erfahrenen Polizeibeamten mit langer Dienstpraxis und wohl auch Konfrontationen mit psychisch belastenden Ereignissen. Diese Aussage ist im Gutachten argumentativ der Ausgangspunkt zu der Darstellung einer möglichen psychischen Vorbelastung, die der Zwangsstörung den Boden bereitet haben könnte. Der Sachverständige macht jedoch im Folgenden und auch im zusammenfassenden Teil des Gutachtens, sowie in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, deutlich, dass er diese (mögliche) psychische Vorerkrankung bzw. Vorbelastung nicht als überragende Ursache im Verhältnis zum Öffnen der E-Mail als auslösendem Element ansieht. Der Widerspruch, den das beklagte Land insofern rügt, ist danach nicht vorhanden und vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung auch deutlich und überzeugend ausgeräumt worden.

In gleicher Weise stellen letztlich die Argumente des beklagten Landes, es hätten auch andere Kollegen des Klägers von PHK O die E-Mail mit der Power-Point-Präsentation erhalten und es hätte niemand Beeinträchtigungen gemeldet, sowie es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein erwachsener Mann, noch dazu ein Polizist, vom Anblick der Präsentation eine psychische Erkrankung davon trage, die Einschätzung des Gerichts nicht durchgreifend in Frage. In Bezug auf die Auswirkungen auf die übrigen Adressaten der E-Mail vom 25. Januar 2003 ist zum einen überhaupt nicht bekannt, ob diese wirklich keine Beeinträchtigungen durch das Bild erlitten haben. Es kommt – wie auch der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – auch in Betracht, dass sie aufgrund der damit verbundenen Peinlichkeit sowie gruppendynamischen Prozessen von einer Meldung abgesehen haben. Zudem ist es schlicht unerheblich, ob andere durch ein Ereignis keinen Schaden erleiden haben oder hätten. Es kommt allein darauf an, dass beim Kläger der festgestellte Gesundheitsschaden durch das Ereignis wesentlich verursacht worden ist. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Gleiches gilt für Erwägungen auf der Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung. Ebenso wenig, wie die Verursachung eines Körperschadens durch ein bestimmtes Ereignis auf der Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung zur Anerkennung eines Dienstunfalls führen kann, kann eine durch Sachverständigengutachten festgestellte Verursachung durch allgemeine Lebenserfahrung in erheblicher Weise in Zweifel gezogen werden. Richtig ist, dass der in diesem Verfahren streitige Dienstunfall ungewöhnlich ist und im ersten Moment bei Vielen Zweifel am Vorliegen der Zwangsstörung oder deren Verursachung durch das Öffnen der E-Mail vorhanden sein mögen. Nach eingehender Ermittlung des Sachverhalts sind diese jedoch zur Überzeugung des Einzelrichters ausgeräumt. Die darüber hinaus vom beklagten Land geltend gemachten Gesamtumstände, insbesondere Nebentätigkeiten und sonstige Aktivitäten des Klägers, sind nach eingehender Beweiserhebung ohne Bedeutung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). § 708 Nr. 11 ZPO ist nicht einschlägig, weil die allein vollstreckbare Entscheidung über die Kosten eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1500 Euro ermöglicht.

4 Gedanken zu „PowerPointPorno verursacht Dienstunfall

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