EU verbietet erotische Darstellungen von Erwachsenen

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Helmut Graupner (Wien)

Eine neue EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Kinderpornografie sieht nicht nur Internetsperren vor, sondern verpflichtet die 27 Mitgliedstaaten auch zur Kriminalisierung von Erotika mit Erwachsenen. Verboten wird nicht nur Pornografie, sondern jede Darstellung sexueller Vorgänge.

Vielfacher Kritik begegnete der EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Kinderpornografie und der sexuellen Ausbeutung von Kindern (2004/68/JI), den die damals noch 15 Mitgliedstaaten 2004 verabschiedet haben. Denn die Altersgrenze für absolut verbotene „Kinder“pornografie wurde mit diesem Rahmenbeschluss auf 18 Jahre festgesetzt, ohne zwischen Kindern und Jugendlichen zu unterscheiden. Mündige und heiratsfähige 17jährige Jugendliche wurden gleich behandelt wie 5jährige Kinder. In das Verbot einbezogen wurde auch Pornografie mit DarstellerInnen, die wie unter 18 Jahre aussehen.

Auf Grund der Kritik, insbesondere der Sexualwissenschaft, wurden die Mitgliedstaaten schließlich ermächtigt (nicht verpflichtet), in drei Fällen Ausnahmen von der absoluten Kriminalisierung vorzusehen:

  1. erwachsene DarstellerInnen,
  2. Herstellung und Besitz bloß fiktiver Darstellungen, wenn keine Gefahr der Verbreitung besteht, und
  3. Herstellung und Besitz von Darstellungen Jugendlicher oberhalb des jeweiligen nationalen sexuellen Mündigkeitsalters (in Deutschland und Österreich: 14 Jahre) mit Einverständnis des Jugendlichen und zu dessen persönlichem Gebrauch (zB innerhalb einer Beziehung).

Österreich hat von allen diesen Ausnahmen Gebrauch gemacht, Deutschland von den meisten. Mit der neuen Richtlinie (KOM(2010)94), werden alle diese Ausnahmen gestrichen. Eine Begründung dafür findet sich in den Erläuterungen der Europäischen Kommission nicht.

Gutteil der Standardpornografie kriminalisiert

Damit droht ein grosser Teil der heute üblichen Standardpornografie kriminalisiert zu werden, ist doch „die visuelle Ununterscheidbarkeit von jungen Erwachsenen und gereiften Jugendlichen … die Regel“ (BVerfG 06.12.2008, 2 BvR 2369/08; 2 BvR 2380/08). Von so ziemlich jedem/r DarstellerIn bis etwa 25 kann unschwer behauptet werden, er/sie sehe aus wie 17 ½. Schließlich ist (lediglich) der Alterseindruck entscheidend, den die erkennenden RichterInnen haben.

Besorgnis erregt in diesem Zusammenhang ein Beschluss des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) vom März 2010 (OGH 02.03.2010, 14 Os 73/09). Mit diesem Beschluss bestätigte der OGH eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten ohne Bewährung für den Besitz von fünf Nacktbildern, obwohl der Sachverständige, ein renommierter Kinderarzt,  in seinem Gutachten bestätigt hatte, dass jeder zehnte 18jährige so aussieht wie die jungen Männer auf den fünf Fotos.

Ein eindeutiger Nachweis des Alters unter 18 sei nicht notwendig. Bloße Wahrscheinlichkeitsschlüsse würden genügen. Die Unschuldsvermutung verlange nicht, dass bei mehreren möglichen Sachverhaltsvarianten jene zu Grunde zu legen ist, die für den Angeklagten am günstigsten ist (!). Bloße 90% Wahrscheinlichkeit (eines Alters unter 18) reichten für die Verurteilung. 10% Wahrscheinlichkeit für die Unschuld des Angeklagten waren nicht genug. Zudem wurde der Nachweis des tatsächlichen Alters der jungen Männer durch Beischaffung der Altersnachweise des Webseitenbetreibers (der auf der Internetseite ein Alter über 18 garantierte) abgelehnt. All das, obwohl die geltende Rechtslage in Österreich (noch) den Nachweis des tatsächlichen Alters von unter 18 Jahren verlangt. Wie wird das erst, wenn der subjektive Alterseindruck der (Mehrheit) des erkennenden Richtersenats genügen wird?

Diesen Eindruck (eines Alters unter 18) lässt das deutsche Gesetz bereits jetzt genügen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht 2008 entschieden, dass, um Grundrechtsverletzungen zu vermeiden, nur Darstellungen mit Erwachsenen kriminalisiert werden dürfen, „wenn sie (fast) noch kindlich wirken“ und somit schon in die Nähe (Schein-) Kinderpornographie geraten (BVerfG 06.12.2008, 2 BvR 2369/08; 2 BvR 2380/08). Mit der neuen Richtlinie wird diese restriktive Rechtsprechung allerdings der Überprüfung und Korrektur durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegen.

Kriminalitätsverdacht & drohende Willkür

Mit der neuen Richtlinie wird auch die Ausnahme für Herstellung und Besitz bloß fiktiver Darstellungen gestrichen. Künftig muss daher ein 14jähriger, der in seiner Privatheit eine nackte 17jährige Schönheit zeichnet, in jedem Mitgliedstaat kriminalisiert werden. Ebenso eine 16jährige, die auf ihrem PC die virtuelle Darstellung eines gleichaltrigen nackten jungen Mannes generiert.

Die Ausnahme des Einverständnisses sexuell mündiger Jugendlicher wird durch eine neue Ausnahme ersetzt, die jedoch so schwammig und nebulos formuliert ist, dass sie zur wirksamen Ausfilterung nicht strafbedürftiger Fälle ungeeignet ist. Für die Straffreiheit wird ein „vergleichbares Alter“ und ein „vergleichbarer mentaler und körperlicher Entwicklungsstand und Reifegrad“ gefordert. Selbst bei Erfüllung dieser unbestimmten Kriterien muss gestraft werden, wenn dennoch ein Missbrauch „indiziert“ ist (Art. 8).

Die 19jährige, die mit einem 17jährigen Webcamsex macht, oder der 18jährige, der seine 16jährige Ehefrau am Strand im knappen Bikini fotografiert, stehen also beispielsweise künftig mit (zumindest) einem Bein im Kriminal. Von Strafe bleiben sie nur verschont, wenn die RichterInnen ihnen ein „vergleichbares Alter“ sowie einen „vergleichbaren mentalen und körperlichen Entwicklungsstand und Reifegrad“ zugestehen und überdies keinen (dennoch gegebenen) Missbrauch „indiziert“ sehen. Faktisch werden solche Lebensrealitäten junger Menschen unter grundsätzlichen generellen Kriminalitätsverdacht gestellt und die Straffreiheit in freies richterliches Ermessen gestellt, das nur allzu leicht in Willkür kippen kann.

Die neue Richtlinie streicht auch den Pornografiebegriff. Die Mitgliedstaaten müssen künftig Darstellungen sexueller Handlungen (oder auch nur der Genitalien und der weiblichen Brust) kriminalisieren, gleichgültig, ob sie „pornografisch“ sind oder nicht. Es muss auch nicht tatsächlich zu sexuellen Handlungen gekommen sein. Auch simulierte sexuelle Handlungen von unter 18jährigen (bzw. Erwachsenen, die wie unter 18 aussehen) müssen strafbar sein. Voraussetzung ist lediglich, dass die Darstellungen „primär sexuellen Zwecken“ dienen, was das auch immer heißen mag. Auch (nicht pornografische) bloß erotische Darstellungen werden wohl darunter fallen.

In den USA hat der Oberste Gerichtshof dieser uferlosen Kriminalisierung 2001 ein Ende bereitet und entschieden, dass bloß fiktive (virtuelle) Darstellungen sowie Darstellungen erwachsener Personen nicht kriminalisiert werden dürfen (Ashcroft v. Free Speech Coalition 16.04.2002). Die EU führt solche Kriminalisierung 2010 ein.

Kinderpornografen können sich freuen

Die Regierungen der 27 Mitgliedstaaten haben sich am 7. Oktober auf die betreffenden Teile der neuen Richtlinie geeinigt. Innerhalb von 2 Jahren müssen alle Mitgliedstaaten die neuen Straftatbestände eingeführt haben. Auch Deutschland hat zugestimmt, obwohl im Koalitionsvertrag der derzeitigen Bundesregierung die Notwendigkeit der Differenzierung zwischen Kindern einerseits und Jugendlichen betont wird und festgehalten ist, dass „Änderungen im Strafrecht, die nach europäischem Recht nicht geboten sind“, rückgängig gemacht werden und die „aktuellen Überlegungen zu weitergehenden europäischen Vorgaben“ abgelehnt werden.

Der Kampf gegen Kinderpornografie ist von großer Bedeutung und die neue Richtlinie enthält dazu viele sehr gute und wichtige Bestimmungen. Gleichzeitig gefährdet sie aber die wirksame Bekämpfung sexueller Ausbeutung.

Denn statt alle Kräfte auf die Bekämpfung wirklicher Kinderpornografie zu konzentrieren, greift die überbordende Kriminalisierung tief in die Lebensrealität und Selbstbestimmung junger, sogar erwachsener Menschen ein. Keinem 10jährigen in Pornografie missbrauchten Kind ist damit geholfen, wenn (nicht einmal pornografische sondern bloß) erotische (sogar bloß simulierte) Bilder 22jähriger Erwachsener kriminalisiert werden, weil diese Erwachsenen (in den Augen von Polizei, Staatsanwalt, Gericht) wie 17 aussehen.

Die Strafverfolgungsbehörden werden mit immer mehr unnützer Kriminalisierung von Handlungen belastet, die mit Kinderpornografie nichts zu tun haben, und ihnen immer weniger Ressourcen zur Bekämpfung der wirklichen Kinderpornografie lassen.

Kinderpornografen können sich freuen.

47 Gedanken zu „EU verbietet erotische Darstellungen von Erwachsenen

  1. Hvoralek

    Guter und wichtiger Beitrag. Eine Korrektur aber: Diese Richtlinie ist noch nicht in Kraft. Dafür muss noch das EP zustimmen (anders als beim geltenden Rahmenbeschluss). Dort gibt es immerhin den Vorschlag, die Altersgrenze vom Schutzalter der jeweiligen Mitgliedsstaaten abhängig zu machen. In D wäre das 14; die RL würde dann hier ungefähr die Regelungen vorschreiben, die bis 2008 galten. Schön wäre es.

  2. Pingback: Strengeres Pornographierecht » Rechtsanwalt Markus Kompa

  3. Laie in Sachen Recht

    Vielen Dank für diesen Beitrag von dem ich meine ihn verstanden zu haben. Ich fürchte aber, dass mir die rechtlichen Spitzfindigkeiten, und somit die Stolpersteine für die „Betroffenen“, verborgen geblieben sind.

    Darf ich Sie bitten ein kurzes und für Laien verständliches Résumé zu schreiben und an den Gastbeitrag dranzuhängen? Das würde bestimmt nicht nur mich sehr freuen. ;o)

    Herzlichen Dank

    O.S.

  4. hn

    Na das wird sehr interessant, wenn der erste Fall, in dem die volljährigen Darsteller am Anfang (wie oft üblich) ihre Führerscheine mit Altersangabe in die Kamera halten, um daraufhin minderjährig aussehend ihrer Arbeit nachzugehen.

    Könnte man sie dann noch für minderjährig halten?

    Was, wenn ein Pädophiler über die Altersangabe hinwegskippt und dann glaubt, Minderjährige zu beobachten? (Das ist ja die Begründung. Dass es die Pädophilen anmacht)

  5. Hvoralek

    Es spielt keine Rolle, ob man positiv weiß, dass die Dargestellten tatsächlich volljährig sind. Das kann auch Dein eigener Partner sein; es genügt, wenn der Richter meint, man könne ihn auch für 17 + 11 Monate halten.

    Übrigens: Was soll daran pädophil sein, wenn man 15- Jährige körperlich attraktiv findet? Das ist normal. Pädophil ist, wer hauptsächlich auf vor- oder frühpubertäre Kinder steht. Die meisten 12- Jährigen dafür zu alt.

  6. Elena J.

    Das ist so gruselig, was ist der Grund dafür?

    Möchte man das Leute unter 25 Jahre weniger Sex haben? Will man sie irgendwie vom Sex abbringen? Für zig 19jährige ist es völlig normal bei xTube & Co Sexvideos von sich selbst hoch zuladen. Und das ist nur ihr Business. Was geht das irgendwelche 49jährigen Politiker an?

  7. dieter

    au weia. mal abgesehen vom standard-inet-porno-business.. wollen sie nun auch die schulbücher neudrucken? aus dem biologieunterricht den sexualkundeteil entfernen? hat der papst an dieser richtlinie mitgewirkt, oder was läuft da schief..

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  9. reingeschneit

    Der Text des verlinkten Richtlinienentwurfs ist aber nicht mehr ganz aktuell, Herr Graupner. Als Versionsdatum steht ja dort der 29.03.2010. Seitdem hat es einen neuen Entwurf gegeben, der zum Beispiel Ausnahmen bei „pornografischen“ Darstellungen vorsieht die nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind und bei denen die abgebildete Person mindestens so alt ist wie das jeweilige nationale Schutzalter. Außerdem hat bereits mindestens ein EU-Mitgliedsstaat Protest eingelegt gegen die Formulierung „mit kindlichem Aussehen“. Es heißt jetzt auch in der Präambel, daß einvernehmliche Sexualkontakte von Jugendlichen nicht Gegenstand der Richtlinie sein sollen.

    Das alles täuscht zwar nicht darüber hinweg, daß sich auch jetzt noch jede Menge schwammige Formulierungen in der Richtlinie befinden die in der Praxis 10x mehr schaden als nützen könnten… aber, so unterstützenswert Ihre Kritik auch ist, hier hat sich schon ein bißchen was getan und man ist von ein paar Fallstricken die im Ursprungstext standen wieder etwas abgerückt.

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  12. bombjack

    Da sind noch mehr Böcke drin….

    z.B. Artikel 15 dort ließt man
    […]Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
    jede Person, die weiß oder einen begründeten Verdacht hat, dass gegen ein Kind eine
    Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 begangen wird, diese den zuständigen Stellen
    meldet.
    […]

    Damit wäre die Meldepflicht wieder auf den Tisch d.h. offenbart sich ein Kind einer Hilfsstelle ist der dortige Mitarbeiter verpflichtet es zu melden…..

    bombjack

  13. Elena J.

    5. November 2010 (PDF)

    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

    (a) „Kind“ jede Person unter achtzehn Jahren;

    (b) „Kinderpornografie”
    (i) jegliches Material mit Darstellungen eines Kindes, das an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder
    (ii) jegliche Darstellung der Geschlechtsorgane eines Kindes für primär sexuelle Zwecke; oder
    (iii) jegliches Material mit Darstellungen einer Person mit kindlichem Erscheinungsbild, die an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist oder jegliche Darstellung der Geschlechtsorgane einer Person mit kindlichem Erscheinungsbild für primär sexuelle Zwecke; oder
    (iv) realistische Darstellung eines Kindes, das an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist oder realistische Darstellung der Geschlechtsorgane eines Kindes, unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes, für primär sexuelle Zwecke;

    Wenn 17jährige Kinder sind (Ich mach mir die Welt wie sie mir gefällt.), dann sind kindlich aussehende auch Menschen die wie 17 aussehen. Pech für fast alle 18 und 19jährigen Pornodarsteller, und Pech für viele über 20jährige Pornodarsteller, und Pech für alle die deren Pornos ansehen.

    Das wären dieser Richtlinie nach alle Konsumenten von Kinderpornographie! Und das sind sehr sehr sehr viele. Es ist nämlich völlig normal das 18 bis 25 jährige in Pornos mitspielen. Und auch das sie sich filmen und Videos zu xTube und Co uploaden. Für ihr eigenes Sexualleben. Im scheinbaren Gegensatz zu Politikern haben die nämlich eines.

    Welch Verhöhnung von Kindern, echten Kindern die Opfer wurden ist diese Richtlinie!

  14. Caroline Kaiser

    17jährige „Kinder“ können in D Soldat werden, mit 16 können die „Kinder“ in D – mit Sondergenehmigung – auch schon heiraten, Auto fahren können die „Kinder“ mit 17 auch schon.

    In den Niederlanden ist man immer noch mit 12 strafmündig. Kindern spricht man doch aber die Einsichtsfähigkeit und die Mündigkeit ab. Geht es um Sex, dann sind alle unter 18jährigen „Kinder“ und angeblich unmündig, geht es z.B. um illegales Downloaden und Raubkopien, dann ist man bereits mit 12, 13, 14 oder spätestens 15 mündig.
    Ja was denn jetzt ?

  15. Hvoralek

    18- bis 20- Jährige? Mit genug bösem Willen kann man auch viele 25- und manche 30- Jährige zu Scheinjugendlichen erklären. Da wäre man schlicht der Gnade und dem Geschmack des im Einzelfall entscheidenden Richters ausgeliefert.

    Natürlich ist das ein Angriff auf die Mainstreampornoindustrie. Bedankt euch bei den Sittenfaschos bei CDU/CSU/SPD und bei Feministen (Stichwort PorNO). Mitschuld ist natürlich auch der momentane Zeitgeist, Jugendliche zu asexuellen Wesen zu erklären.

    Lesenswert dazu auch: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/33/33482/1.html

  16. Thomas

    Grundsätzlich opferlose Vergehen wie das Zeichnen erotischer Bilder wird damit kriminalisiert. In meinen Augen ist schon die Strafbarkeit von fiktiven Darstellungen fern jeder Rechtsgrundlage, insbesondere da die fiktive Darstellung jetzt noch der weiteren Fiktion der Richter unterworfen ist.

    Neunzig Prozent aller Mangapornos können einen in den Knast bringen!

    Dadurch wird auch das altersgemäße Sexualverhalten Heranwachsender stark eingeschränkt; als ich fünfzehn war hab ich eben auch auf fünfzehnjährige Mädchen gestanden. Meine beste Freundin hat mir damals mal ein Bild gemalt… nach diesem EU-Müll hätte sie sich strafbar gemacht und ich mich auch.
    Und selbst wenn da diese schwammigen Ausnahmen greifen sollten, nehmen wir mal an, ich mache mit 17 von meiner drei Monate jüngeren Freundin Oben-Ohne-Fotos, logischerweise nur für mich und für in mein Geheimfach.
    Dann werde ich achtzehn und bin per Gesetz pädophil. Superklasse, EU.

    Mit Jugendschutz hat das ja wohl definitiv nichts mehr zu tun. Willkommen im Hightec-Mittelalter.

  17. Caroline Kaiser

    @ Thomas: Schon unter der rot-grünen Regierung wurden auch gezeichnete „Kinderpornos“, oder was ein Staatsanwalt dafür hält, strafbar. Schon seit fast 12 Jahren sind Mangas wie z.B. „Super Taboo“ in fast allen europäischen Ländern faktisch verboten.

    Die Ausnahmeregelung ist unlogisch und gar nicht praktikabel.
    Wie soll denn ein heute Erwachsener nachweisen, daß er zum Zeitpunkt der Aufnahme erst 17 war und mit seiner damaligen Freundin, dessen damaliges Alter ja auch erst mal nachgewiesen werden muß, die Bilder im gegenseitigen Einvernehmen angefertigt wurden ? z.B. wenn die Freundin unbekannt verzogen ist, ausgewandert ist, oder man im Streit auseinanderging.

  18. bombjack

    Interessant dürfte u.a. der Begriff „für primär sexuelle Zwecke“ werden d.h. dass der Pornographiebegriff völlig weg fällt und da dieser Begriff auf Bilder von Geschlechtsteile angewendet wird, sehe ich da auch eine riesige Interpretationsfrage auftauchen, denn wie kann nachgewiesen werden, dass der Darsteller über 18 Jahre alt war, wenn nur ein Bild des Geschlechts vorhanden ist.

    Außerdem findet sich im Art 15 die Meldepflicht wieder und gerade bei Missbrauchsfällen ist es erst mal wichtig ohne die Polente und Staatsanwaltschaft einschalten zu müssen zu zu hören.

    Sperrungen soll es natürlich auch geben…war ja klar dass sich dieses Gesocks von Politikern die Gelegenheit nicht entgehen lässt…..

    Der Begriff was Kinderporno ist wird extrem ausgeweitet und alles was unter 18 Jahre ist, ist ein Kind….da frage ich mich, wer den diesen Leuten so ins Hirn geschissen hat, dass sie so einen Mist verbrechen? Wie ein Hohn kommt mir da diese Aussage „Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.“ vor, internes Wissen war da wohl auch nicht allzu viel vorhanden oder haben da wieder mal unsere alten Bekannten Lobby-Pressure-Groups ihre Show abgezogen?

    Sollte das durchkommen, wird es mir eine Ehre sein, mir Maßnahmen zu überlegen um es den Flachpfeifen zu zeigen, denn langsam wird es Zeit zurück zu schießen um solchen Typen das Handwerk zu legen….

    bombjack

  19. Thyl STEINEMANN

    Ich bin fassungslos, was hier wieder abläuft….
    Als Naturist schon im Kindesalter mit meinen vier Geschwistern in der Natur unbekleidet Sonne, Luft und Wasser geniessen zu können, war einfach herrlich. Und dies darf nicht fotografiert werden ohne (auch Jahrzehnte danach) dafür bestraft zu werden? Es gibt doch ein altes Sprichwort: „Dem Reinen ist Alles rein – den Schweinen Alles Schwein“. Und so scheinen mir die Typen, welche solch widersinnige Gestzesentwürfe an ihren Schreibtischen entwerfen… Sind hier etwa muslimische Einflüsse am Werk?

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  25. Konrad

    Das wird aber ganz schön viel Arbeit für die Kuratoren der kunsthistorischen Museen.

    Wie ist das denn nun mit allen Bildern, die mal als „erotisch“ durchgehen können?

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  32. Robert

    Meine Güte, so ein Glück, dass die Ausstellung über Ernst Ludwig Kirchner noch dieses Jahr war. Dumm nur, dass ich den Ausstellungskatalog gekauft habe. Unsere deutschen Expressionisten waren schon echte Schwerenöter und hatten häufig jugendliche Musen dabei.

    @Konrad: Gab es nicht in den USA schon Diskussionen über barbusige griechische Statuen in Museen?

  33. Hvoralek

    Man sollte auch noch hinzufügen, dass die Richtlinie nicht nur Pornos und Erotika erfasst, sondern jegliche Darstellung „eindeutig sexueller Handlungen“ von Jugendlichen und Scheinjugendlichen. Dabei kommt es in keiner Weise auf den Zweck oder der Darstellung an. Wenn man das ernst nimmt, betrifft das es auch etliche normale Spielfime, von Teenie- Komödien oder die Blechtrommel bis hin zu vielen asiatischen Filmen mit Sexszenen.

  34. Hvoralek

    Oh Mann, korrekturlesen… Die letzten beiden Sätze müssten natürlich heißen: „Dabei kommt es in keiner Weise auf den Zweck der Darstellung an. Wenn man das ernst nimmt, betrifft es auch etliche normale Spielfime, von Teenie- Komödien oder der Blechtrommel bis hin zu vielen asiatischen Filmen mit Sexszenen.“

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  36. Alesandro

    Anscheinspornographie ist auch in den Staaten wieder illegal. Nach der Entscheidung „Ashcroft v. Free Speech Coalition“ wurde 2003 flugs der „PROTECT Act“ aus dem Hut gezaubert. Immerhin ist der nicht ganz so rigeros, wie das was die EU vorhat.

  37. Hvoralek

    Der betrifft aber mW nur Zeichnungen etc. von Minderjährigen und keine Darstellungen von echten, tatsächlich erwachsenen Darstellern. Müsste nicht sonst allein schon die Hälfte der kalifornischen Pornoproduzenten/ -darsteller/ -händler Strafverfahren am Hals haben?

    Ich muss übrigens einen Punkt korrigieren. Diese RL ist so formuliert, dass sie wahrscheinlich Sexszenen in Spielfilmen nur erfassen soll, wenn daran tatsächlich minderjährige Schauspieler beteiligt sind. Darstelungen von Erwachsenen mit jugendlichem Erscheinmungsbild fallen wohl nur dann darunter, wenn sie „primär sexuellen Zwecken“ dienen (Pornos/Erotik/Aufklärungsmaterial).

    Entwarnung also für Teeniekomödien, bei denen auf jung getrimmte Erwachsene mitspielen (Wird irgendjemand das jedes Mal recherchieren?). Die Blechtrommel fällt trotzdem darunter. Der Vorstoß ist nicht ganz so grauenhaft, wie ich erst dachte, aber das bleibt natürlich ein ungeheuerlicher Vorstoß.

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