Keine Kurven in Europa

Mit Urteil vom 26. September 2014 stellte der Europäische Gerichtshof fest (Rs. T‑266/13), dass  „Curve“ nicht als Gemeinschaftswortmarke eintragungsfähig ist, weil es sich um den Plural des rumänischen Wortes „curvă“ handele, das soviel wie „Prostituierte“ oder „Hure“ bedeute.

Hier das Urteil in Auszügen:

Vorab ist festzustellen, dass gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

Die Prüfung, ob ein Zeichen gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, muss im Hinblick auf die Wahrnehmung dieses Zeichens bei seiner Benutzung als Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in der Union oder in einem Teil derselben vorgenommen werden. Dieser Teil kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen.

Im vorliegenden Fall ist aus dem von der Beschwerdekammer zitierten Wörterbuch der rumänischen Sprache ersichtlich, dass die angemeldete Marke der Plural des rumänischen Wortes „curvă“ ist, das umgangssprachlich oder auf einer vulgären Sprachebene in erster Linie die Bedeutung „Prostituierte“ oder „Hure“ hat. Da es sich bei der angemeldeten Marke um ein Wort der rumänischen Sprache handelt, ist davon auszugehen, dass die für die Prüfung des Vorliegens des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 maßgeblichen Verkehrskreise die rumänischsprachigen Kreise in der Union sind.

Ein Gedanke zu „Keine Kurven in Europa

  1. Pingback: Sittenwidrige Kurven im europäischen Markenrecht | Steiger Legal

Kommentare sind geschlossen.