PORNOANWALT

UBS droht Pornoproduzent mit Klage

Dienstag, 09. März 2010 von Pornoanwalt

Es geht heiss zu und her in den Schweizer Banken – zumindest wenn man dem Pornofilm “USB – Unsere Schweizer Bank” glauben schenken will. Die UBS nennt es eine “untolerierbare, ehrenrührige Assoziation zwischen der UBS und der Pornoszene”. Thomas Scheurer nennt es eine “Porno-Parodie mit aktuellem Anlass und Schweizer Bezug”. Der Pornofilm “USB – Unsere Schweizer Bank” wird zum Zankapfel zwischen der Grossbank und der Firma Libosan. Nachdem Medien den Film des Geschäftsführers von Libosan und Pornoproduzenten Thomas Scheurer bekannt gemacht haben, droht ihm nun eine Klage der UBS, berichtet 20min.ch.

Aus der Inhaltsbeschreibung von “USB – Unsere Schweizer Bank”: “Die Bankdirektoren K. Billiger & O. Bögler jammern in ihrem Büro die Hucke voll wie schlimm sie die Finanzkrise ganz persönlich getroffen hat. Da kündigt die Sekretärin Señorita Escobar an, die Drogengeld waschen will. Doch das süsse, durchtriebene Luder hat nur Blüten im Geldkoffer. Das kommt den Bankern gerade recht. Sie erpressen die Kleine und ficken sie zu dritt gnadenlos ab…”

Orgasnuss

Dienstag, 09. März 2010 von Pornoanwalt

“Orgasnuss” im Titelschutzanzeiger Nr. 963 vom 9. März 2010.

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Foto von Wikipedia

Mr. Chips, you naughty boy!

Montag, 08. März 2010 von Pornoanwalt

Meinungsfreiheit für Papamobil

Montag, 08. März 2010 von Pornoanwalt

Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den Urteilen vom 8.März 2010 (Az. 10 B 09.1102 und 10 B 09.1837):

Die Verfügungen der Polizei gegen das 2006 in München beim Christopher-Street-Day mitgeführte “Papamobil”, mit dem Kritik an der Einstellung des Papstes gegenüber Homosexuellen geäußert wurde, waren rechtswidrig. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom heutigen Tag festgestellt und die entgegenstehenden Urteile des Verwaltungsgerichts München aufgehoben.

Die Kläger wollten am Christopher-Street-Day, einem Aufzug, mit dem gegen die Ausgrenzung und Diskriminierung homosexueller Menschen demonstriert wird, mit einem als “Papamobil” bezeichneten LKW teilnehmen, auf dessen Ladefläche eine Puppe saß, auf deren Messgewand das doppelte Symbol für “männlich” aufgestickt war. An den Seitenwänden des Lkw waren vier Plakate angebracht, auf denen jeweils Papst Benedikt XVI. zusammen mit folgenden Aussagen abgebildet war: “Homosexuelle Beziehungen sind zutiefst unmoralisch. Homosexualität ist eine schwere Sünde! Homosexuellen ist “mit Achtung, Mitleid und Takt zu begegnen!” Homosexuelle sind “gerufen, ein keusches Leben zu führen”. Auf allen Bildern war der Papst, dem eine Aids-Schleife an die weiße Soutane angeheftet war, mit einem übergezogenen Kondom am kleinen Finger der rechten Hand zu sehen. Auf zwei der Bilder waren Mund und Augen des Papstes geschminkt sowie die unter dem Pileolus hervorragenden Haare gefärbt. Auf diesen beiden Bildern hielt der Papst zusätzlich zwischen Daumen und Zeigefinger der rechten Hand ein weiteres Kondom. Die herbeigerufene Polizei, die von einer Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupts ausging, forderte den Verantwortlichen des Wagens auf, die Papstpuppe unsichtbar auf der Ladefläche des Lkw zu verstauen und die Fotomontagen des Papstes zu entfernen. Das eingeleitete Strafverfahren gegen einen der Kläger war von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden.

Anders als die Vorinstanz und die Polizei bewertete der Verwaltungsgerichtshof entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das “Papamobil” als satirische Kritik, die von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt gewesen sei. Angesichts des Anlasses, bei dem der Lkw mitgeführt werden sollte, sowie der textlichen Aussagen auf den Plakaten sei von einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Einstellung der katholischen Kirche und ihrem Oberhaupt zu homosexuellen Lebensweisen auszugehen. Diese Kritik sei im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung hinzunehmen. Auch die satirische Einkleidung erfülle noch nicht den Tatbestand der Schmähkritik, weil es den Klägern um eine Auseinandersetzung um die Sache und nicht nur darum gegangen sei, die auf den Bildern dargestellte Person verächtlich zu machen. Die satirische Verfremdung der Bilder des Papstes sei so deutlich zu erkennen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum nicht zu der irrigen Einschätzung gelangen könne, der Papst sei homosexuell oder empfehle homosexuellen Personen den Gebrauch von Kondomen. Daher setze sich im vorliegenden Fall die Meinungsfreiheit der Kläger gegen das Persönlichkeitsrecht des Papstes durch.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe werden in einigen Wochen vorliegen.

Leck mich…

Montag, 08. März 2010 von Pornoanwalt

Beschluss des AG Ehingen vom 24. Juni 2009 (Az.: 2 Cs 36 Js 7167/09):

Sachverhalt

Der Angeschuldigte betreibt in Ehingen ein Taxi-Unternehmen. Am 28. Januar 2009 um 13.10 Uhr bestellte die Anzeigeerstatterin telefonisch von ihrer Wohnanschrift in Ehingen aus ein Taxi auf 13.30 Uhr. Sie wollte am Ehinger Bahnhof um 13.45 Uhr einen Zug nach Blaustein erreichen. Das Taxi traf verspätet ein, so dass die Anzeigeerstatterin ihren Zug nicht erreichte. Sie forderte daraufhin den Taxi-Fahrer auf, sie für den Preis der Stadtfahrt nach Blaustein zu fahren. Der Fahrer erklärte, dies müsse der Chef entscheiden. Daraufhin telefonierte die Anzeigeerstatterin mit dem Angeschuldigten und verlangte, ohne Aufpreis nach Blaustein gefahren zu werden. Der Angeschuldigte soll darauf geantwortet haben: “Leck mich am Arsch”. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls wird abgelehnt.

Rechtliche Wertung

Der bekannte Ausspruch “Leck mich am bzw. im Arsch” hat seinen literarischen Ursprung bei Johann Wolfgang von Goethe im Schauspiel “Götz von Berlichingen”. Daher wird er häufig mit dem Euphemismus “Götz-Zitat” umschrieben. Auch Wolfgang Amadeus Mozart betitelte eines seiner Lieder mit “Leck mich im Arsch” (Köchelverzeichnis Nr. 231). “Leck mich am Arsch” hat vielfältige Bedeutungen und Deutungsmöglichkeiten. Die Aussage reicht je nach Bildungsstand, Gepflogenheit, Herkunft, Landsmannschaft, Geschmack oder äußerem Anlass von der Ehrenkränkung und Beschimpfung über eine Verfluchung oder über Gefühlsausbrüche bei Schmerz, Freude oder Rührung bis hin zu einem Segensspruch. Es gibt Gerichte, die in der Aussage “Leck mich am Arsch” eine strafbare Beleidigung gesehen haben, so beispielsweise das Amtsgericht Berlin-Tiergarten und das Amtsgericht Weiden. Dieser Auffassung schließt sich das Amtsgericht Ehingen jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht an. Im vorliegenden Fall ist der Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB nicht erfüllt. Unter Beleidigung versteht man einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. Vorliegend hat der Angeschuldigte die Anzeigeerstatterin nicht in ihrer Ehre herabgesetzt. Im schwäbischen Sprachraum wird “Leck mich am Arsch” alltäglich verwendet. Es handelt sich zwar um einen derben Ausspruch. Eine Herabwertung der Ehre des Gesprächspartners ist damit aber noch nicht verbunden.

Thaddäus Troll (Preisend mit viel schönen Reden, S. 214, Hamburg 1972) legt dar, dass das Götz-Zitat im Schwäbischen den folgenden sozialadäquaten Zwecken dient:

  1. Ein Gespräch anzuknüpfen,
  2. eine ins Stocken geratene Unterhaltung wieder in Fluss zu bringen,
  3. einem Gespräch eine andere Wendung zu geben,
  4. ein Gespräch endgültig abzubrechen,
  5. eine Überraschung zu vermelden,
  6. um der Freude über ein unvermutetes Wiedersehen zweier Schwaben außerhalb des Ländles Ausdruck zu geben,
  7. um eine als Zumutung empfundene Bitte zurückzuweisen.

Das Gericht schließt sich der Rechtsauffassung von Thaddäus Troll an. Im vorliegenden Fall standen die Aspekte Nr. 4 und 7 im Vordergrund. Der Angeschuldigte wollte auf die Forderung der Anzeigeerstatterin nicht eingehen und das Gespräch beenden. Strafbares Handeln des Angeschuldigten liegt nicht vor. Das Gericht lehnt den Erlass eines Strafbefehls aus rechtlichen Gründen ab.

 

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